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Erhält mein Kind mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit?

Erhält mein Kind mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit

Erhält mein Kind mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit?

Für Alleinerziehende Eltern mit ausländischen Wurzeln ist es wichtig zu wissen, ob das Kind mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhält. Hier klären wir dich auf!

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Wann erhält mein Kind die deutsche Staatsbürgerschaft?

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit bereits bei ihrer Geburt. Laut Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) können dabei folgende Prinzipien ergänzend zum Tragen kommen. Du bist alleinerziehender Single und auf der Suche nach einem passenden Partner? Prima, dann ist unsere kostenlose Singlebörse für Alleinerziehende genau das richtige für dich.

Deutsche Staatsangehörigkeit: Das Abstammungsprinzip

Nach dem so genannten Abstammungsprinzip wird ein Kind in der Regel mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, wenn die Mutter oder der Vater oder beide Elternteile bereits die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Dem Abstammungsprinzip zufolge wird das Kind allerdings in vielen Fällen zugleich die ausländische Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils erhalten. So entsteht Mehrstaatlichkeit.

Deutsche Staatsangehörigkeit: Das Geburtsortprinzip

Dem Geburtsortprinzip zufolge richtet sich die Staatsangehörigkeit des Kindes nicht allein nach der Nationalität der Eltern, sondern auch nach dem Geburtsort. Somit ist jedes in Deutschland geborene Kind automatisch Deutsche oder Deutscher, unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit der Eltern, sofern mindestens ein Elternteil

  • sich seit acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhält und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz besitzt.

Die Optionspflicht bei der deutschen Staatsbürgerschaft

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip (ius soli) erworben hat, musste sich bisher spätestens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres entscheiden, ob er oder sie die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit behalten will (sog. Optionspflicht). Durch die 2014 in Kraft getreten Neuregelung werden alle Ius-soli-Deutschen von der Optionspflicht befreit, die in Deutschland aufgewachsen sind oder als ausländische Staatsangehörigkeit nur die eines EU-Staates oder der Schweiz besitzen.

In Deutschland aufgewachsen ist nach dem Gesetz, wer bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres:

  • sich acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat oder
  • sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder
  • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann sich einbürgern lassen. Dies geschieht nicht automatisch, sondern auf Antrag.

Allgemeine Voraussetzungen für den Einbürgerungsantrag

Ausländerinnen und Ausländer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können selbst einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Für jüngere Personen muss diese von ihren gesetzlichen Vertretern beantragt werden.

Es gelten verschiedene Regelungen abhängig davon, ob bereits ein gesetzlicher Anspruch auf Einbürgerung besteht oder ob die Bewilligung der Einbürgerung im Ermessen der zuständigen Behörde liegt.

Anspruchseinbürgerung

Damit ein gesetzlicher Anspruch auf Einbürgerung entsteht, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählt, dass die oder der Antragsteller

  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  • seit acht Jahren den gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • den Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige bestreiten kann ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II in Anspruch zu nehmen,
  • ausreichende Deutschkenntnisse hat,
  • Grundkenntnisse über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen kann,
  • sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt,
  • nicht wegen einer Straftat verurteilt ist und
  • die alte Staatsangehörigkeit in der Regel nicht behält.

Familienangehörige können mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller eingebürgert werden, sofern auch sie diese Bedingungen erfüllen. Minderjährige Kinder und Ehegatten können jedoch nach Ermessen der Behörde auch dann eingebürgert werden, wenn sie noch nicht acht Jahre in Deutschland leben. Auch interessant: Kindergesundheit – wie bleibt mein Kind gesund?

Ermessenseinbürgerung

Wenn kein Rechtsanspruch besteht, kann dennoch eine Einbürgerung möglich sein. Die Entscheidung liegt dann im Ermessen der Einbürgerungsbehörden, wenn bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind. Für Details frägst du bitte beim zuständigen Jugendamt (oder auch deinem Anwalt) nach, die helfen dir gerne weiter.

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Quellen: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, eigene Recherche.