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Schwangerschaft

SchwangerschaftSchwanger und Alleinerziehend: Was gilt es bei einer Schwangerschaft zu beachten und welche Geldleistungen können beantragt werden? Ein Kind bereichert das Leben von Eltern und verändert ihren Alltag grundlegend. Egal in welchem Alter Mütter und Väter sind – bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kleinen müssen sie viele Herausforderungen meistern. Junge und minderjährige Eltern sind dabei jedoch besonders auf Unterstützung angewiesen. Ein Abschluss in Schule oder Ausbildung ist für junge Mütter besonders wichtig, aber oft nicht leicht zu realisieren.

Schwangerschaft: Mutterschutz und Mutterschaftsleistungen

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Teilzeitbeschäftigte, Hausangestellte, Heimarbeiterinnen, Frauen in Ausbildung und in sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen sind ebenfalls durch das Gesetz geschützt. Im Rahmen des Mutterschutzgesetzes gelten Schutzfristen, in denen (werdende) Mütter nicht beschäftigt werden dürfen. Schülerinnen sind in dieser Zeit in der Regel von der Schulpflicht befreit.

Erwerbstätige Mütter können während der Schutzfristen Mutterschaftsgeld von den gesetzlichen Krankenkassen erhalten. Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenkasse familienversicherte Frauen) erhalten Mutterschaftsgeld von insgesamt höchstens 210 Euro. Sie erhalten, wie gesetzlich versicherte Frauen, gegebenenfalls zusätzlich den so genannten Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Schülerinnen und Studentinnen ohne ein zusätzliches Arbeitsverhältnis erhalten in der Regel kein Mutterschaftsgeld.

Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen unzulässig.

Schwangerschaft: Sorgerechtliche Regelungen

Bei minderjährigen Eltern gelten Sonderregelungen im Falle des Sorgerechts. Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern minderjährig und nicht miteinander verheiratet sind, wird das Jugendamt nur dann kraft Gesetzes Vormund, wenn nicht bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Eine Vormundschaft können zum Beispiel die Großeltern des Kindes übernehmen. Dies kann das Gericht auch nach der Geburt anordnen.

Der Vormund vertritt das Kind in allen rechtlichen Fragen. Neben ihm steht den Eltern die Personensorge zu, das heißt insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Ist der Vater des Kindes volljährig, hat der Vater die Sorge uneingeschränkt, wenn der minderjährigen Mutter die Sorge nicht alleine zustand. Die Mutter hat die alleinige elterliche Sorge, wenn keine gemeinsamen Sorgerechtserklärungen der Eltern vorliegen oder das Familiengericht die elterliche Sorge den Eltern nicht gemeinsam übertragen hat.

Schwangerschaft: Elterngeld und Elternzeit

Mütter und Väter haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie ihr Kind in den ersten Lebensmonaten selbst betreuen und deshalb nicht oder nicht voll erwerbstätig sind. Dieser Anspruch gilt auch für Schüler, Studierende und Auszubildende. Auf Antrag können sich Schülerinnen und Schüler von der Schulpflicht zur Erziehung des Kindes befreien lassen. Studierende können vom Studium beurlaubt werden.

Eltern im Arbeitsverhältnis und Auszubildende haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit in Form der Elternzeit. Betreuen die Großeltern das Kind ihres minderjährigen oder in der Ausbildung befindlichen Kindes, können diese einen Anspruch auf Elternzeit haben. Die Elternzeit beträgt bis zu drei Jahre ab Geburt.

Schwangerschaft: Kindergeld und Unterhalt

Minderjährige Mütter und in der Ausbildung befindliche Mütter haben für sich selbst und für ihr Kind Anspruch auf Kindergeld. Bei Eltern mit geringem Einkommen ist ein Kinderzuschlag möglich.

Zudem muss der Vater für sein Kind und die Mutter Unterhalt zahlen. Kommt er diesen Zahlungen nicht nach, kann eine alleinerziehende Mutter einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.

Schwangerschaft und Fortführung der Ausbildung

Eine Berufsausbildung muss aufgrund einer Schwangerschaft nicht aufgegeben werden. Es kann eine Verlängerung der Ausbildungszeit bei der Innung beantragt werden. Diese richtet sich nach der Dauer der Elternzeit.

Erhalten Auszubildende oder Studierende Leistungen im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und verlängert sich die Ausbildung infolge einer Geburt beziehungsweise der Erziehung des Kindes, kann auf Antrag beim BAföG-Amt die Ausbildung für eine angemessene Zeit über die Höchstdauer hinaus gefördert werden. Weiterhin erhalten Auszubildende und Studenten, die mit einem eigenen Kind unter zehn Jahren in einem Haushalt leben, einen nicht zurückzuzahlenden Betreuungszuschlag.

Weitere Hilfen und Beratung zur Schwangerschaft

Wenn die jungen Eltern die Kinderbetreuung nicht gewährleisten können, bieten Kindertagesstätten und ähnliche Einrichtungen in Härtefällen kurzfristig Betreuungsplätze an. Die Kosten können vom Jugendamt übernommen werden. Außerdem können Zuschüsse für die Erstausstattung, zum Beispiel beim Sozialamt oder über die „Bundesstiftung Mutter und Kind“ beantragt werden, falls die Mutter besonders hilfsbedürftig ist. Weitere staatliche Leistungen in Form von Wohngeld, Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II sind unter bestimmten Umständen möglich.

Für Informationen zu den Hilfen können sich junge Mütter und Väter an ihre zuständigen Sozial-, Gesundheits- und Jugendämter wenden. Darüber hinaus gibt es Beratungsstellen für Familien, die individuelle Fragen rund um die Geburt eines Kindes beantworten.

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Quelle: Bundesministerium für Familie, eigene Recherchen