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Unterstützung für alleinerziehende Studenten und Auszubildende - wir-sind-alleinerziehend

Ratgeber

Unterstützung für alleinerziehende Studenten und Auszubildende

Unterstützung für alleinerziehende Studenten und Auszubildende

Unterstützung für alleinerziehende Studenten und Auszubildende

Alleinerziehende im Studium oder in der Ausbildung haben es besonders schwer, denn sie haben viel Stress mit Lernen, Beruf, Arbeit, Haushalt, verdienen meist wenig Geld und sind „nebenbei“ auch noch Alleinerziehend. Welche Unterstützungen gibt es für alleinerziehende Studenten und Azubis? Wir klären dich auf!

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Viele Studenten und Auszubildende mit Kindern

Schwangerschaft und Kindererziehung in Ausbildung oder im Studium sind für Familien mit besonderen finanziellen und zeitlichen Herausforderungen verbunden. Rund sieben Prozent der Studierenden hatten im Jahr 2022 Kinder, von denen etwa die Hälfte bis zu drei Jahre alt ist.

Der Anteil von Eltern in Ausbildung beträgt in etwa vier bis sechs Prozent. Und genauso, wie die Tendenz der Alleinerziehenden allgemein immer weiter am steigen ist, steigt auch die Anzahl der Single-Eltern im Studium oder in der Ausbildung.

Finanzielle Unterstützung für Alleinerziehende in Studium oder Ausbildung

Der Staat unterstützt junge Eltern in Ausbildung mit finanziellen Hilfen. Eine der wichtigsten davon ist das Elterngeld. Anders als in der Erwerbstätigkeit muss für den Elterngeldbezug im Studium oder in der Ausbildung keine Rücksicht auf die Zahl der Wochenstunden genommen werden. Väter oder Mütter können ihre Ausbildung in vollem Umfang fortsetzen und dafür eine Ausbildungsvergütung erhalten, ohne den Anspruch auf Elterngeld zu verlieren.

Mit der Ausbildungsvergütung besteht außerdem ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Den haben auch berufstätige Studentinnen, die zum Beispiel nur in einem Minijob arbeiten, aber selbst Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Schwangeren und Eltern in Ausbildung kommen darüber hinaus die gesonderten Regelungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung (BAföG) entgegen.

Kinderbetreuung für Studierende

Ohne eine Möglichkeit der externen Kinderbetreuung ist die Vereinbarkeit von Studium und Familie nur schwer möglich – vor allem auch deshalb, weil studierende Eltern oft Zeit für Erwerbstätigkeit brauchen. Hilfe dabei kann das Deutsche Studentenwerk leisten. Rund 60 Studentenwerke bieten Kindertageseinrichtungen für Kinder ab der Geburt an.

Doch auch Universitäten und Fachhochschulen können auf vielfältige Art jungen Eltern dabei helfen, die Hürden im Studium zu meistern. Seit 2001 gibt es das audit familiengerechte Hochschule. Das Zertifikat zeichnet Bildungseinrichtungen aus, die familienfreundliche Bedingungen nicht nur für Angestellte, sondern auch für Studierende schaffen.

Mit dem audit familiengerechte Hochschule arbeiten Universitäten, Hochschulen und Akademien aktiv an ihrem Ziel, Studien- und Arbeitsbedingungen familiengerecht zu gestalten. Mit der Auditierung haben sie sich dazu entschieden, der Vielfalt von Lebensentwürfen und Familienformen gerecht zu werden. Das audit familiengerechte Hochschule …

  • integriert die familiengerechte Ausrichtung in die Hochschulphilosophie und -strategie
  • verankert familiengerechte Arbeits- und Studienbedingungen systematisch in der Organisation, ihrer Kultur, den Instrumenten und der Kommunikation
  • stellt einen hohen Durchdringungsgrad sicher, ermöglicht eine kritische Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen und die Anpassung der vorhandenen Maßnahmen

Finanzierungsmöglichkeiten für Studierende mit Kind

  • Betreuungskostenzuschuss vom Jugendamt
  • Elterngeld
  • Kinderbetreuungszuschlag im BAföG
  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag
  • Landeserziehungsgeld (nur in Bayern und Sachsen)
  • Mutterschaftsgeld (vom Bundesversicherungsamt oder von der Krankenkasse)
  • Sozialgeld für das Kind als Element im ALG II
  • Stiftungsmittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ (ergänzende finanzielle Hilfen für schwangere Frauen in Notlagen)
  • Unterhaltsgeld/Unterhaltsvorschuss

Elternzeit für betreuende Großeltern

Viele Studierende und Auszubildende mit Kindern sind auf die – nicht nur finanzielle – Unterstützung durch ihre eigene Familie angewiesen. Oft springen Großeltern ein, um bei der Betreuung ihrer Enkelkinder zu helfen. Doch gerade bei jungen Eltern sind die Großeltern oft selber noch berufstätig. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese daher Elternzeit beantragen. Um den Kreis der Anspruchsberechtigten zu erweitern, sind derzeit weitergehende Regelungen zur Einführungen einer Großelternzeit in Planung, denn Großelternzeit kann derzeit nur in ganz besonderen Fällen in Anspruch genommen werden.

Elternzeit während der beruflichen Ausbildung

Die in einer Berufsausbildung Beschäftigten werden im Hinblick auf die Elternzeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

Unterbrechung der Ausbildungszeit

Außerdem wird die Elternzeit nicht auf die Berufsbildungszeiten angerechnet, das heißt, dass die Berufsausbildungszeit für die Dauer der Elternzeit unterbrochen wird. Nach dem Ende der Elternzeit verlängert sich die Ausbildung um die in Anspruch genommene Elternzeit. Vor Antritt der Elternzeit sollten sich Betroffene zur näheren Information an die zuständige Kammer beziehungsweise die Kultusbehörde des Landes wenden.

Finanzielle Hilfe für alleinerziehende Studenten und Auszubildende

Studierende und Auszubildende, die eine Ausbildung absolvieren, welche im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bzw. nach §§ 51, 57 und 58 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitslosengeld II. Eine Ausnahme bilden Fälle mit besonderer Härte. Kennst du eigentlich bereits unsere Singlebörse für Alleinerziehende? Hier warten tausende Singles darauf, dich kennenzulernen. Das beste daran: Es ist vollkommen kostenlos!

Leistungen bei besonderer Härte

In besonderen Härtefällen kann das Arbeitslosengeld II in Form eines zinslosen Darlehens gewährt werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn

  • die Ausbildung/das Studium wegen der Geburt und der damit verbundenen Betreuung eines Kindes ausgesetzt wurde;
  • das Studium/die Berufsausbildung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung länger dauert, als es durch das BAföG gefördert werden kann, und der erfolgreiche Abschluss wegen fehlender Mittel gefährdet wäre;
  • es einem Schwerbehinderten bei Abbruch der schulischen oder beruflichen Ausbildung langfristig und möglicherweise auf Dauer nicht möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit ausreichend zu sichern;
  • mittellose Studierende sich in der akuten Phase des Abschlussexamens befinden und diesen deshalb ein Abbruch der Ausbildung nicht zugemutet werden kann.

Leistungen für Schwangere in Ausbildung oder Studium

Auch wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht, können Schwangere und Alleinerziehende einen Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge und einmalige Leistungen erheben. Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche (bis einschließlich des Entbindungstages) wird bei entsprechender Bedürftigkeit ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes für die Hilfe zum Lebensunterhalt anerkannt.

Neben den Mehrbedarfszuschlägen können bei besonderen Situationen wie Schwangerschaft und Geburt zusätzlich auch einmalige Leistungen gewährt werden – zum Beispiel für Umstandskleidung oder die Erstausstattung des Babys.

Beurlaubung vom Studium wegen Schwangerschaft

Während und nach einer Schwangerschaft bleibt Studierenden oft keine andere Wahl, als sich für ein oder zwei Semester von der Uni beurlauben zu lassen. Jedoch sollte beachtet werden, dass die Beurlaubung weitere Konsequenzen mit sich bringt.

Urlaubssemester werden als Hochschulsemester, aber nicht als Fachsemester mitgezählt. Das hat zur Folge, dass während des Urlaubssemesters auch der Anspruch auf BAföG erlischt.

Ebenfalls zu beachten ist, dass der eigene Kindergeldanspruch während dieser Zeit entfällt. Ausgenommen ist davon die Zeit der Mutterschutzfrist und eine Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen Ende der Mutterschutzfrist und der Studienfortführung.

Weitere Auswirkungen hat die Beurlaubung auf die Sozialversicherungsregelungen. Sind Studierende erwerbstätig, werden sie während eines Urlaubssemesters voll sozialversicherungspflichtig.

Inwieweit sich die Beurlaubung auf die Teilnahme an Prüfungen auswirkt, ist von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich. Auch die mögliche Anzahl an Urlaubssemestern ist in den jeweiligen Satzungen der Hochschulen festgelegt. Auch interessant: Wie gelingt der Wiedereinstieg in den Job nach der Babypause?

 

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Quellen: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, eigene Recherchen.