Patchworkfamilie
Patchworkfamilie: Hier gibt es alle Infos über die neue und – für viele Eltern moderne – Familienform. Verheiratete Paare mit gemeinsamen Kindern stellen die häufigste Familienform in Deutschland dar. Jedoch können sich Familienstrukturen aufgrund von Trennungen wandeln. Neue Lebenspartner mit Kindern aus früheren Beziehungen, Ex-Partner mit dem Wunsch, ins neue Familienleben integriert zu werden, oder die Adoption eines nicht leiblichen Kindes führen zu vielfältigen und komplexen Familienkonstellationen – den so genannten Patchworkfamilien.
Patchwork: Herausforderung Familienleben
Die größte Herausforderung für eine Patchworkfamilie ist es, dass jeder seinen Platz in der neuen Familie findet. Probleme können beispielsweise entstehen, wenn es Kindern anfangs schwer fällt, den neuen Partner ihrer Eltern oder neue Geschwister zu akzeptieren. Zudem gilt es nach Scheidung, Trennung oder Tod den Verlust der „alten“ Familie zu bewältigen. Dabei müssen Eltern sich nicht nur an die neuen Strukturen in ihrer Familie gewöhnen, sondern gegebenenfalls auch an die der neuen Familie.
Patchworkfamilie: Sorgerecht und Entscheidungsbefugnisse
Beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern kann das Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, über Alltagsfragen allein entscheiden, etwa über Schlafens- und Ausgehzeiten oder Kontrollbesuche beim Arzt. Das Stiefelternteil hat in keinem Fall eine Entscheidungsbefugnis, außer ihm liegt eine Vollmacht von beiden Elternteilen vor, die ihm Erziehungs- und Mitspracherechte einräumt.
Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht ausübt, hat dieser grundsätzlich auch ein Alleinentscheidungsrecht in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind sowie in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Die neue Ehepartnerin oder der neue Ehepartner kann bei alltäglichen Fragen mitentscheiden. Voraussetzung ist, dass der allein sorgeberechtigte Elternteil damit einverstanden ist. Im Notfall darf das Stiefelternteil dann auch schwerwiegendere Entscheidungen treffen.
Patchworkfamilie: Sorgerecht im Todesfall
Wenn ein Elternteil stirbt, kann dessen zurückbleibendes leibliches Kind nicht vom neuen Lebens- oder Ehepartner versorgt werden. Gesetzlich sind das Kind und der hinterbliebene Partner nicht miteinander verwandt, womit Jugendämter oder leibliche Verwandte wie der Ex-Partner oder die Großeltern zur Betreuung herangezogen werden. Das Familiengericht kann jedoch unter Umständen anordnen, dass das Kind in der Stieffamilie bleiben darf.
Patchworkfamilie und Unterhalt
Für Kinder, die in eine Patchworkfamilie mitgebracht werden, kommen die leiblichen Eltern weiter für den Unterhalt auf: in Form von Pflege und Erziehung oder als Barunterhalt, wenn das Kind nicht mit dem Elternteil zusammenlebt. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Stiefelternteils gegenüber dem Stiefkind besteht nicht – auch dann nicht, wenn eine neue Ehe geschlossen wird.
Mitversicherung von Familienmitgliedern
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind nur die leiblichen Kinder beitragsfrei mitversichert, der neue Lebenspartner und Stiefkinder nicht. Je nachdem ob das leibliche Kind Mitglied in der Familienversicherung des Vaters oder der Mutter war, verbleibt es auch weiterhin in dieser Versicherung.
Patchworkfamilie: Anspruch auf Kindergeld
Grundsätzlich bekommt nur ein Elternteil Kindergeld. In der Regel ist das der Elternteil, der gemeinsam mit dem Kind in einem Haushalt lebt. Eltern können jedoch auch durch eine Berechtigtenbestimmung festlegen, wer von ihnen die Leistung erhält. Das gilt für leibliche wie auch für Stiefkinder.
Ein Stiefelternteil kann somit Anspruch auf das Kindergeld für sein Stiefkind, das in seinem Haushalt lebt, haben. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass er mit einem leiblichen Elternteil verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und dass der kindergeldberechtigte Elternteil schriftlich auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichtet hat. Ähnlich verhält es sich beim Erhalt von Elternzeit und Elterngeld.
Gemeinsame Veranlagung bei sonstigen Leistungen
Bei der Berechnung bestimmter Leistungen für Kinder, wie das Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nur des leiblichen Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt, sondern auch die des Stiefelternteils berücksichtigt.
Steuerliche Freibeträge für Kinder können leibliche Elternteile unter bestimmten Voraussetzungen auf das Stiefelternteil übertragen. Das Stiefelternteil muss aber mit dem leiblichen Elternteil verheiratet sein.
Patchworkfamilie: Rechte nach Adoption
Eine Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen und kann nur durch die Einwilligung beider leiblicher Elternteile und durch das Kind, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat, von statten gehen. Eine Adoption auch ohne Einwilligung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Mit der Adoption erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes, das neue Elternteil alle gesetzlichen Leistungsansprüche und Entscheidungsrechte wie leibliche Eltern.
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Quelle: Bundesministerium für Familie, eigene Recherchen