Unterhaltspflicht für Kinder, Ehegatten und Eltern – was Alleinerziehende wissen sollten
- Kommt es zur Trennung bzw. zur Scheidung von deinem Partner, hast du als alleinerziehender Elternteil für mindestens drei Jahre nach der Geburt deines Kindes Anspruch auf den sogenannten Ehegattenunterhalt.
- Jedes Kind hat ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern.
- Erwachsene Kinder sind wiederum gesetzlich dazu verpflichtet, für den Unterhalt ihrer pflegebedürftigen Eltern aufzukommen.
- Seit 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Dieses regelt, dass erwachsene Kinder nur für ihre pflegebedürftigen Eltern Unterhalt zahlen müssen, wenn sie ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro haben.
- Als erwachsenes Kind kannst du bei Härtefällen die Zahlung von Elternunterhalt an deine pflegebedürftigen Eltern verweigern, wenn diese beispielsweise jahrzehntelang jeden Kontakt zu dir verweigert haben.
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Unterhaltspflicht gegenüber dem Ex-Partner
Als Elternteil bist du unterhaltspflichtig, wenn du infolge der Trennung bzw. Scheidung von deinem Ex-Partner bzw. deiner Ex-Partnerin nicht mit deinem Kind zusammenlebst.
Grundsätzlich hast du als alleinerziehender Elternteil für mindestens drei Jahre nach der Geburt deines Kindes Anspruch auf den sogenannten Ehegattenunterhalt von deinem Ex-Partner bzw. deiner Ex-Partnerin. Die Höhe der Zahlung richtet sich stets nach dem Einkommen beider Elternteile.
Diese Regelung betrifft neben geschiedenen Ehepaaren und getrennt lebenden Partnern auch Paare, die nie miteinander verheiratet waren, aber gemeinsame Kinder haben.
Die Unterhaltspflicht besteht auch gegenüber dem Nachwuchs
Nicht nur du als alleinerziehender Elternteil hast Anspruch auf Unterhalt, sondern auch dein Kind gegenüber seinen Eltern. Der Elternteil, der nicht hauptsächlich für die Erziehung und Pflege des Kindes verantwortlich ist, zahlt pro Monat einen bestimmten Betrag für den Kindesunterhalt an den alleinerziehenden Elternteil.
Der genaue Betrag des Kindesunterhalts richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Sie bestimmt grundsätzlich die Höhe des Unterhalts, den unterhaltspflichtige Personen nach einer Trennung an ihre Kinder zahlen müssen.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle (Stand 2020) sieht folgende Mindestunterhaltssätze vor:
Sollte das Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person über 5500 Euro monatlich betragen, wird der Kindesunterhalt je nach Einzelfall berechnet.
Was ist unter dem Elternunterhalt zu verstehen?
Können deine pflegebedürftigen Eltern für anfallende Pflegekosten mit ihrem eigenen Einkommen bzw. Vermögen nicht selbst aufkommen oder reichen Rente und Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung nicht für die Kostendeckung aus, bist du gesetzlich dazu verpflichtet, für den Unterhalt deiner Eltern zu sorgen. Zunächst übernimmt das örtlich zuständige Sozialamt die anfallenden Kosten, die es von dir als dem Angehörigen der pflegebedürftigen Person wiederum zurückfordert.
Bevor dich allerdings die Pflicht zum Elternunterhalt trifft, müssen deine Eltern ihr gesamtes Vermögen und alle Einkünfte aus der privaten bzw. gesetzlichen Rente sowie aus der Pflegeversicherung aufgewendet haben.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz: Regeln für den Elternunterhalt
Seit 1. Januar 2020 gilt das sogenannte Angehörigen-Entlastungsgesetz. Es regelt, dass Kinder nur für ihre pflegebedürftigen Eltern Unterhalt zahlen müssen, wenn sie über ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro verfügen.
Neben Kindern von pflegebedürftigen Eltern werden mit dem Gesetz auch Eltern, die Unterhalt an ihre pflegebedürftigen Kinder zahlen müssen, in gleicher Weise entlastet.
Wann musst du keinen Elternunterhalt zahlen?
Aus gesetzlicher Sicht kannst du dich nicht vom Elternunterhalt befreien lassen, wenn deine finanzielle Lage die Aufwendungen zulässt. Wenn du jedoch sogenannte Verwirkungsgründe vorweisen kannst, musst du gegebenenfalls keinen Unterhalt für deine Eltern zahlen. Dann ist die Zahlung als unangemessen einzustufen.
Folgende Gründe können sogenannte Verwirkungsgründe sein, die in § 1611 BGB festgelegt sind:
- Du hast durch deine Eltern körperliche Gewalt oder Misshandlungen erfahren.
- Deine Eltern haben dich früher als Kind vernachlässigt bzw. verwahrlosen lassen oder du bist bei Pflegeeltern aufgewachsen.
- Deine Eltern haben ihre finanzielle Not selbst zu verantworten, beispielsweise aufgrund von Alkohol- oder Drogensucht.
Dich trifft ebenfalls keine Unterhaltspflicht, wenn deine Eltern bzw. ein Elternteil jeden Kontakt zu dir vorsätzlich über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg verweigert haben. Habt ihr jedoch sporadisch Kontakt, bist du weiterhin unterhaltspflichtig.
Auch wenn du alleinerziehend bist, musst du Elternunterhalt zahlen. Zunächst aber werden alle vorrangigen Unterhaltspflichten zugunsten deines Kindes bzw. deiner Kinder abgezogen. Für dich bleibt ein sogenannter Selbstbehalt von bis zu 2000 Euro netto unangetastet. Bei Verheirateten liegt der Selbstbehalt bei 3600 Euro (Stand 2020).
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aktualisiert am 07. Oktober 2020