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Alleinerziehend mit Hartz IV – was dir an Unterstützung zusteht

Alleinerziehend mit Hartz IV – was dir an Unterstützung zusteht

Hartz IV beantragen: Tipps und Hilfen für Alleinerziehende

  • Hartz IV steht allen erwerbstätigen Menschen im Alter zwischen 15 und 65 Jahren zu.
  • Alleinerziehende haben – neben dem Regelbedarf – ebenso Anspruch auf den sogenannten Mehrbedarf für Alleinerziehende.
  • Menschen mit geringem oder ohne Einkommen können sich einen Gutschein für außergerichtliche Rechtsberatung beim Amt oder Anwalt abholen, den sogenannten  Beratungsschein.

Hartz IV: Wem steht es zu?

Das sogenannte Arbeitslosengeld II (ALG II) – auch unter dem Begriff Hartz IV bekannt – steht jedem zu, der erwerbsfähig ist und ein zu geringes oder gar kein Einkommen hat. Jede Person zwischen 15 und 65 Jahren, die mindestens drei Stunden in der Woche arbeiten kann, ohne durch Krankheit oder Behinderung daran gehindert zu werden, gilt als erwerbsfähig. Hier warten tausende Alleinerziehende-Singles darauf, dich jetzt kennenzulernen …

Auch wenn du aufgrund der Erziehung und Betreuung deiner Kinder vorübergehend nicht arbeiten kannst, bist du grundsätzlich erwerbsfähig und kannst einen Antrag auf ALG II stellen. Ebenso sind die anderen Mitglieder deines Haushaltes leistungsberechtigt, wenn du es bist und ihr eine gemeinschaftliche Haushaltsführung betreibt. Ihr bildet eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Eine Bedarfsgemeinschaft bildest du beispielsweise mit deinen Kindern, wenn du allein für sie zuständig bist, oder eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, wenn du dir das Umgangsrecht mit jemandem teilst.

Als Alleinerziehender Hartz-4-Leistungen beantragen

Hartz IV zu beantragen, ist für die meisten ein kompliziertes Unterfangen, vor allem wenn es der erste Antrag ist, den man beim Jobcenter stellt.

Folgende fünf Schritte beschreiben den Antragsablauf vom Gang zum Jobcenter bis hin zur erfolgreichen Auszahlung von Arbeitslosengeld II:

Erster Schritt:
Du meldest dich beim örtlich zuständigen Jobcenter und bekommst einen für dich passenden Termin zugeteilt. Diese erste Beratung dient dazu, deine individuelle Lebenslage zu verstehen und nächste Schritte zu planen. Hier ist es besonders wichtig, auch deine familiäre Situation zu beschreiben, also beispielsweise, dass du alleinerziehend bist.

Für diesen Termin solltest du deinen Personalausweis sowie deinen Sozialversicherungsausweis mitbringen. Falls du keinen Personalausweis besitzt, gilt als alternatives Ausweisdokument auch der Reisepass mit Meldebescheinigung, ein ausländischer Pass mit aktuellem Aufenthaltstitel oder auch ein anderes amtliches Ersatzdokument mit Lichtbild.

Zweiter Schritt:
Als Nächstes solltest du den Hartz-IV-Antrag ausfüllen. Die notwendigen Formulare bekommst du entweder schon bei deinem Termin im Jobcenter oder du lädst sie dir auf der  Website der Bundesagentur für Arbeit herunter. Hier findest du auch die kommentierte Version mit den Ausfüllhilfen, falls du Unterstützung brauchst. Diese gibt es auch in unterschiedlichen Sprachen. Außerdem kannst du deinen Sachbearbeiter beim Jobcenter um Hilfe oder Erklärungen bitten.​

Dritter Schritt:
Jetzt muss der Antrag noch bei deinem Sachbearbeiter abgegeben werden, dann hast du deinen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt. Für die Antragstellung braucht das Jobcenter  allerdings noch ein paar weitere Dokumente, um deinen Anspruch auf Leistungen zu überprüfen. Zu deinem Termin musst du Folgendes mitbringen:

  • den ausgefüllten Antrag
  • Kontoauszüge der letzten sechs Monate
  • Mietvertrag und Nebenkostennachweis
  • Einkommens- und Vermögensnachweis
  • Personalausweis oder alternatives Ausweisdokument

Wichtig ist, dass erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung dein Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen entsteht. Wenn dein Antrag also genehmigt wird, bekommst du nur bis zu dem  Monat rückwirkend Leistungen gezahlt, in dem du deinen Antrag gestellt hast.

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Vierter Schritt:
Dein Antrag wird jetzt vom Jobcenter geprüft. Das kann bis zu sechs Wochen dauern. Spätestens nach drei Monaten muss sich das Amt aber mit einem Bescheid bei dir melden. Ansonsten kannst du mit einer Untätigkeitsklage reagieren und das Jobcenter zu einer Entscheidung zwingen.

Fünfter Schritt:
Falls dein Hartz-IV-Antrag nicht genehmigt wird oder du zu wenig Geld zugesprochen bekommst, solltest du Widerspruch einlegen. Jährlich werden ca. 300.000 Widersprüche zu Hartz-IV Bescheiden eingelegt. Davon sind mehr als ein Drittel auch erfolgreich. Bitte beachte: Viele Alleinerziehende verlieren durch falsche Hartz-IV-Bescheide Monat für Monat Geld!

Welche Leistungen stehen mir als alleinerziehendem Elternteil zu?

Wieviel Hartz 4 bekomme ich als Alleinerziehender?

Neben dem Regelbedarf, der jedem Hartz-IV-Berechtigtem zusteht, kannst du als alleinerziehender Elternteil noch zusätzliche Leistungen beantragen, damit deine Ausgaben möglichst gedeckt werden.

Der Regelbedarf:

Der Regelbedarf soll den laufenden Bedarf des Kindes für Kleidung, Ernährung, Hygieneartikel und Möbel sowie Strom decken. Für Alleinerziehende und Alleinstehende  beträgt der Regelbedarf 432 Euro monatlich (Stand 2022). Für Kinder wird der Regelbedarf nach dem Alter berechnet:

  • Für Kinder von 0 bis 5 Jahre beträgt der Regelbedarf 250 Euro.
  • Für Kinder von 6 bis unter 14 Jahre beträgt der Regelbedarf 308 Euro.
  • Für Kinder von 14 bis 18 Jahre beträgt der Regelbedarf 328 Euro.
  • Für Kinder von 18 bis einschließlich 25 Jahre, die noch bei den Eltern wohnen, beträgt der Regelbedarf 345 Euro.

Falls du dir das Umgangsrecht mit deinem Ex-Partner teilst, wird dir für jeden Tag, den du mit deinen Kindern mehr als zwölf Stunden verbringst, 1/30 vom Regelbedarf des Kindes  angerechnet.

Der Mehrbedarf für Alleinerziehende:​

Gemäß § 21 Abs. III des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) kann jeder Alleinerziehende, der mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem Haushalt zusammenlebt und für diese allein sorgt, den sogenannten Mehrbedarf für Alleinerziehende beantragen. Dies gilt auch bei Pflegekindern.

Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach Alter und Anzahl der bei dir wohnenden Kinder und wird prozentual vom Regelbedarf errechnet:

Hartz 4 - Mehrbedarf für Alleinerziehende

Solltest du dir mit deinem Ex-Partner das Umgangsrecht zu gleichen Teilen aufteilen, wird auch der Mehrbedarf zwischen euch aufgeteilt. Wenn sich allerdings vorwiegend nur ein Elternteil kümmert, wird nur dieser Person der Mehrbedarf ausgezahlt.

Wichtig: Unterhalt und Kinderzuschläge werden allerdings in der Regel als Einkommen angerechnet, d. h., vom Regelbedarf anteilig wieder abgezogen.

Möglicher Sonderbedarf:

Das Jobcenter zahlt in bestimmten Fällen auch anfallenden Sonderbedarf für besondere finanzielle Belastungen wie:

  • Säuglingserstausstattung
  • Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparatur sowie Miete von orthopädischen Schuhen, therapeutischen Geräten und Ausrüstungen

Zusätzliche Ausgaben

Darüber hinaus können Eltern mit Kindern – unabhängig davon, ob alleinerziehend oder nicht – Zusatzleistungen aus dem sogenannten Bedarfspaket „Bildung und Teilhabe“  beantragen. Dazu gehören Leistungen wie die Kostenerstattung für:

  • ein- oder mehrtägige Schul- und Kitaausflüge
  • persönlichen Schulbedarf wie Hefte, Stifte, Blöcke usw .
  • Beförderung zur Schule
  • notwendige Lernförderung
  • Mittagessen in Schulen und Kitas
  • Sportverein, Museen oder andere Kulturstätten

Wenn ich mir keinen Anwalt leisten kann: der Beratungsschein

Der Beratungsschein steht Personen zu, die ansonsten finanziell keine Möglichkeit haben, an Rechtshilfe zu gelangen. Er umfasst die vorgerichtliche Beratung. Bei der Eröffnung eines ​ Prozesses ist Prozesskostenhilfe zu beantragen – dies geschieht jedoch durch den Anwalt. So können sich auch Hartz-IV-Empfänger ohne eigene Rechtsschutzversicherung zu bestimmten Rechtsgebieten beraten lassen, wie dem Sozialrecht oder dem  Verwaltungsrecht. Dazu müssen detaillierte Angaben zur eigenen Vermögenslage getätigt werden.

Der Beratungsschein ist allerdings nur einmal pro Rechtsangelegenheit zu beantragen und den Anwälten steht es frei, eine einmalige Beratungspauschale von 15 Euro von dir zu  berechnen. Du kannst den Schein entweder persönlich bei der Dienststelle des zuständigen Amtsgerichtes oder über einen Anwalt beantragen, der zugleich die Beratung mit dem Beratungsschein verrechnen kann.

Aktualisiert am 04.2022

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