Was bedeutet Kindeswohlgefährdung? - wir-sind-alleinerziehend

Was bedeutet Kindeswohlgefährdung?

Was bedeutet Kindeswohlgefährdung?

Grundsätzlich ist „Kindeswohlgefährdung“ ein sehr dehnbarer Begriff und es gibt keine einheitliche Definition dafür! Werden drei Fachkräfte unterschiedlicher Professionen gefragt, was eigentlich unter Kindeswohlgefährdung zu verstehen ist, werden sie sehr wahrscheinlich drei Antworten geben, die nur bedingt übereinstimmen.

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Das ist nachvollziehbar, gibt es doch für Kindeswohlgefährdung keine einheitliche und trennscharf formulierte Definition. So wie das Kindeswohl ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, den es immer fallweise zu füllen gilt, bleibt auch die Gefährdung des Kindeswohles relativ unbestimmt.

Kindeswohlgefährdung: Was bedeutet das eigentlich?

Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung sind sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe, das heißt, dass es in Gesetzestexten keine rechtsverbindliche Definition für alleinerziehende Singles gibt. Das muss auch so sein, denn würde man versuchen, Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung klar zu definieren, gäbe es zum einen die Gefahr, dass bestimmte Formen oder Aspekte nicht in der Definition gefasst sind – sei es, weil sie so noch nicht bekannt oder vorstellbar waren oder, weil sie in der Fülle der Möglichkeiten untergegangen sind.

Zum anderen wird mit einer klaren Definition immer auch ein Raum jenseits dieser Definition geschaffen. Wenn festgeschrieben ist, was Kindeswohlgefährdung ist, ist damit auch festgeschrieben, was keine Kindeswohlgefährdung ist, nämlich alles, was die Definition nicht umfasst. Da dies nicht gewollt ist, müssen die Begriffe Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung unbestimmt bleiben.

Somit ist die manchmal unbefriedigende und immer herausfordernde Situation, mit den genannten unbestimmten Rechtsbegriffen zu agieren, letztlich auch sinnvoll und gut. Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung muss immer für den einzelnen Fall in den Blick genommen, mit Inhalt gefüllt und überprüft werden. Fachkräfte im Kinderschutz werden somit Experten im Umgang mit Unbestimmtem und Unsicherheit. Dies stellt eine nachvollziehbare Herausforderung dar.

Kindeswohlgefährdung: Die Definition

Zur groben Orientierung und als Ausgangspunkt wird von Fachkräften im Kinderschutz in der Regel eine nun über sechzig Jahre alte, doch immer noch gültige »Definition« herangezogen. Danach liegt eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.  An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.

Es braucht also eine gegenwärtige konkrete Gefahr, die durch ihr Ausmaß so wirksam ist, dass eine Schädigung des Kindes sehr wahrscheinlich ist, wenn sich an der Gefährdungssituation nichts ändert. Je schwerer der zu erwartende Schaden ist, desto weniger wiegt die Wahrscheinlichkeit der Prognose. Zudem ist entscheidend, inwieweit die Eltern willens und in der Lage sind, die Gefährdung des Kindes abzuwenden bzw. Hilfen zur Abwendung anzunehmen.

Wenn Eltern oder andere Sorgeverantwortliche keine erkennbare Bereitschaft oder Fähigkeit zeigen, eine vorhandene Gefährdung des Kindes wahrzunehmen und in geeigneter Weise abzuwenden, ist grundsätzlich von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen.

UN-Kinderrechtskonvention und Kindeswohlgefährdung

„Aus Kinderrechteperspektive ist anzumerken, dass der Begriff der Kindeswohlgefährdung in der UN-Kinderrechtskonvention nicht vorkommt, hier sind die besten Interessen des Kindes „best interests of the child“ grundlegend. Dafür müssen Kinder gehört werden, ihre Interessen sind zu berücksichtigen und sie brauchen Beschwerdemöglichkeiten. Untersuchungen zeigen, dass Kinder ihre Rechte positiv formulieren (Recht auf Gesundheit, Recht auf Bildung, Recht auf gewaltfreie Erziehung und/oder Schutz vor Ausbeutung).“

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Quelle: Eigene Recherche, DKSB-Kinderschutz und Kinderrechte