Namensrecht
Ohne Vornamen und Familiennamen geht es nicht. Nach der Werteordnung der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland zählt der Name zum geschützten Persönlichkeitsrecht.
Namensrecht: In verschiedenen Gesetzen geregelt
Das in Deutschland geltende Namensrecht ist in verschiedenen Gesetzen geregelt, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Personenstandsgesetz und im Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG).
Diese und andere Gesetze enthalten Regelungen über die Entstehung und den Schutz des Namensrechts. Des Weiteren sind dort Voraussetzungen geregelt, unter denen Vor- und Familiennamen geändert werden können.
Namensrecht: Namen können nur in Ausnahmen geändert werden
Das deutsche Namensrecht sieht den Grundsatz der Namenskontinuität vor. Das bedeutet, dass Namensänderungen vom Gesetz nur in Ausnahmefällen möglich sind. Anlässe für Namensänderungen sind zum Beispiel die Eheschließung und die Scheidung.
Namensrecht: Adoptierte Kinder
Mit der Adoption erhält das Kind grundsätzlich den Familiennamen der Adoptiveltern. Unter engen Voraussetzungen kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag und mit Einwilligung des Kindes beziehungsweise seines Vormundes beschließen, das auch der Vorname des Kindes geändert wird oder diesem weitere Vornamen zusätzlich gegeben werden.
In der Praxis wird der Vorname häufig geändert, wenn er so ungewöhnlich oder unaussprechlich ist, dass das Kind Schwierigkeiten bei der Integration in sein neues Umfeld haben könnte.
Namensrecht: Familienname des Kindes nach der Geburt
In Deutschland gibt es verschiedene Regelungen zum Namensrecht.
Bei gemeinsamen Familiennamen der Eltern
Wenn Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes durch eine Ehe den selben Familiennamen (Ehenamen) haben, erhält auch ihr Kind diesen Namen.
Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen. Dieser sogenannte Begleitname kann nicht Geburtsname des Kindes werden. Das Kind erhält nur den Ehenamen.
Eltern ohne gemeinsamen Familiennamen aber mit gemeinsamem Sorgerecht
Eltern ohne gemeinsamen Familiennamen zum Zeitpunkt der Geburt, denen aber die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zusteht, entscheiden gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters erhalten soll.
Können sie sich nicht einigen, überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile. Ein aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname kann nicht gebildet werden.
Namensrecht bei alleinigem Sorgerecht
Liegt die elterliche Sorge allein bei einem der beiden Elternteile (zur Zeit der Geburt wird das in der Regel die Mutter sein), so erhält das Kind den Familiennamen dieses Elternteils. Die Eltern können sich jedoch einvernehmlich auch für den Namen des anderen Elternteils entscheiden.
Namensänderung nach der Geburt möglich
Wenn die Eltern später die gemeinsame Sorge für ihr Kind übernehmen, können sie innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des Kindes neu bestimmen. Dabei kann zwischen den Namen gewählt werden, die zu diesem Zeitpunkt von der Mutter und dem vom Vater geführt werden. Bestimmen die Eltern einen Ehenamen nach der Geburt, so gilt dieser auch für das Kind.
Eine nachträgliche Änderung des Familiennamens nach den Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches nicht vorgesehen und deshalb nur in begrenzten Ausnahmefällen möglich.
Namensrecht: Namensänderung bei Scheidung und Wiederheirat
Lassen sich Ehegatten scheiden oder heiraten Personen erneut, kann dies zur Änderung des Namens führen, muss es aber nicht.
Familienname der Eltern
Der geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten aber seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Außerdem besteht die Möglichkeit, seinen Geburtsnamen oder den Namen bis zur Bestimmung des Ehenamens dem Ehenamen voranzustellen oder anzufügen.
Familienname des Kindes
Ein Kind behält nach der Scheidung seiner Eltern den bisherigen Namen weiter. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein Elternteil und sein neuer Ehegatte, welcher nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Dies geschieht durch Erklärung beim Standesamt. Voraussetzung dafür ist, dass die Ehegatten das Kind in ihrem gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben.
Wenn der andere Elternteil mit sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen führt, ist seine Einwilligung notwendig. Zusätzlich muss das Kind einwilligen, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Verweigert der andere Elternteil die Einwilligung, kann das Familiengericht diese Einwilligung ersetzen, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Namensrecht: Vorname des Kindes
Je nachdem, ob den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam oder einem Elternteil die elterliche Sorge allein zusteht, bestimmen sie gemeinsam oder allein den Vornamen des Kindes.
Die Eltern sind bei der Bestimmung des Names relativ frei, er darf nur nicht das Wohl des Kindes verletzen. Darüber hinaus gelten in Deutschland folgende Regeln für einen Vornamen:
- er muss als solcher erkennbar sein,
- er muss das Geschlecht des Kindes erkennen lassen,
- er darf kein Orts- oder Familienname sein,
- es dürfen nicht mehr als vier bis fünf Vornamen sein.
Bei Nachfragen zur Bestimmung des Vornamens können sich Eltern an das zuständige Standesamt wenden. Eine spätere Änderung des Vornamens ist nur in den begrenzten Ausnahmefällen möglich.
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Quelle: Bundesministerium für Familie, eigene Recherchen