Kindergeld
Mit dem Kindergeld steht Eltern eine einkommensunabhängige Leistung für ihre Kinder zur Verfügung. Es ist ab dem dritten Kind gestaffelt und beträgt
- für das erste und zweite Kind monatlich 192 Euro
- für das dritte Kind monatlich 198 Euro
- für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 223 Euro
Kindergeld-Regeln
- für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr,
- für Kinder in Ausbildung, bis zum 25. Lebensjahr,
- für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Für Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, gelten dieselben Regelungen wie für Kinder in Ausbildung. Beim Kindergeld für über 18-Jährige muss nach einer ersten Berufsausbildung oder einem Studium nachgewiesen werden, dass das Kind nebenher nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig war.
Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese selber bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel durch die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit.
Wer Kindergeld erhalten möchte, muss seiner Familienkasse seine steuerliche Identifikationsnummer und die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes angeben. Welches Kind bei einem Berechtigten erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind. In der Reihenfolge der Kinder zählen als „Zählkinder“ auch diejenigen Kinder mit, für die der Berechtigte kein Kindergeld erhalten kann, weil es einem anderen Elternteil vorrangig zusteht. Kinder, für die kein Kindergeldanspruch mehr besteht, zählen in der Reihenfolge nicht mit.
Kindergeld für Alleinerziehende
Bei getrennt lebenden Eltern wird das Kindergeld in voller Höhe an den Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Allerdings greift eine besondere finanzielle Komponente auch für den barunterhaltspflichtigen Elternteil: Das Kindergeld hat Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltszahlung des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Der Barbedarf des Kindes verringert sich um die Hälfte des Kindergeldes.
Kindergeld für Getrenntlebende
Bei getrenntlebenden Eltern wird das Kindergeld in voller Höhe an den Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Wie auch bei der Regelung des Kindergelds für Alleinerziehende gilt: Wenn bei einem minderjährigen Kind ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes erfüllt, so hat das Kindergeld Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltszahlung des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes angerechnet.
Kindergeld für Stiefkinder
Ein Stiefelternteil kann Anspruch auf das Kindergeld für sein Stiefkind haben. Voraussetzungen dafür sind unter anderem:
- dass er mit einem leiblichen Elternteil verheiratet ist, oder
- in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,
- dass er mit dem Stiefkind in einem Haushalt zusammen lebt.
Als Kinder für das Kindergeld werden berücksichtigt:
– im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder, darunter auch angenommene (adoptierte) Kinder,
– Kinder des Ehegatten (Stiefkinder), Kinder des eingetragenen Lebenspartners und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,
– Pflegekinder, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass der Antragsteller mit ihnen durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist und er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat. Die Pflegekinder müssen wie eigene Kinder zur Familie gehören; ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen.
Für in den Haushalt aufgenommene Geschwister besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sie als Pflegekinder berücksichtigt werden können. Ein Kind ist in den Haushalt aufgenommen, wenn es ständig in der gemeinsamen Familienwohnung des Antragstellers lebt, dort versorgt und betreut wird. Die bloße Anmeldung bei der Meldebehörde genügt also nicht. Eine nur tageweise Betreuung während der Woche oder ein wechselweiser Aufenthalt bei der Pflegeperson und bei den Eltern begründet keine Haushaltsaufnahme. Eine bestehende Haushaltsaufnahme wird durch eine zeitweilige auswärtige Unterbringung wegen Schul- oder Berufsausbildung oder Studium des Kindes nicht unterbrochen.
Kindergeld beantragen
Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Kindergeld muss unterschrieben werden. Ein mündlicher Antrag (z. B. durch Telefonanruf) ist nicht möglich. Der Antrag kann auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden (z. B. durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe). Bitte beantragen Sie das Kindergeld bei der für Sie zuständigen Familienkasse. Das ist in erster Linie die Familienkasse, in deren Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen ist die zuständige Familienkasse in der Regel die mit der Festsetzung der Bezüge befasste Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn. Einen Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Kindergeldzahlung hat, z. B. weil er einem Kind Unterhalt anstelle der Eltern gewährt. Das Kind selbst kann einen solchen Antrag auch stellen, allerdings erst, wenn es 18 Jahre alt und damit voll geschäftsfähig ist.
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Quelle: Bundesministerium für Familie, eigene Recherchen