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Kinderbetreuungskosten - wir-sind-alleinerziehend

Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten

KinderbetreuungskostenKinderbetreuungskosten: Gerade Alleinerziehende sind häufig auf Kinderbetreuung angewiesen. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass Kinderbetreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden können – im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob Kinder in einer Kindertagesstätte, bei einer Tagesmutter oder durch eine Tagesmutter im Haushalt der Eltern betreut werden.

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Eltern können zwei Drittel der Kosten für die Betreuung ihrer Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geltend machen. Pro Jahr und Kind ist das bis zu einer Höhe von 4.000 Euro möglich. Für Eltern von Kindern mit Behinderung gilt dies ohne Altersbeschränkung, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Bei Behinderungen, die vor dem 1. Januar 2007 eingetreten sind, geht die Obergrenze bis zum 27. Lebensjahr.

Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben

Nach dem Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 können alle Eltern Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen. Bisherige Voraussetzungen wie Erwerbstätigkeit sowie Krankheit, Behinderung oder Ausbildung eines Elternteils entfielen am 1. Januar 2012. Für die steuerliche Berücksichtigung müssen die Kinderbetreuungskosten durch Rechnung und Kontozahlungsbeleg nachgewiesen werden.

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Kinderbetreuungskosten: Vorteile für Alleinerziehende

Alleinerziehende können für ihre Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Kinderbetreuungskosten sind unabhängig davon, ob sie durch den Besuch des Kindes in einer Kindertagesstätte, bei einer Tagesmutter oder durch die Betreuung durch eine Tagesmutter im elterlichen Haushalt entstehen, berücksichtigungsfähig. Auch interessant: Kinderbetreuung für Alleinerziehende.

Kinderbetreuungskosten: BAföG-Zuschuss

Die von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderung, auch „Aufstiegs-BAföG“ genannt, soll für einen Ausbau beruflicher Qualifizierung sorgen und damit die Fortbildungsmotivation stärken.

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Für jedes Kind werden einkommens- und vermögensabhängig bis zu 235 Euro gezahlt, die bis zu 55 Prozent als Zuschuss geleistet werden.

Alleinerziehende, die Kinder unter 10 Jahren im eigenen Haushalt erziehen, können ebenfalls einkommens- und vermögensunabhängig zusätzlich einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 130 Euro erhalten. Diesen erhalten Sie während der Maßnahme komplett als Zuschuss.

Kinderbetreuungskosten: Leistungen des Arbeitgebers

Einige Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn freiwillige Leistungen. Werden diese für die Unterbringung und Betreuung von Kindern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht, können diese unter folgenden Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei sein.

Die Kinder dürfen nicht schulpflichtig sein und die Betreuung muss in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen stattfinden. Vergleichbare Einrichtungen sind zum Beispiel Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen. Die alleinige Betreuung im Haushalt des Arbeitnehmers, zum Beispiel durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, genügt nicht.

Entscheidend für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist, dass

  • die Leistungen zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden
  • die Leistungen nur zum Zweck der Unterbringung und Betreuung der Kinder erbracht werden (Leistungen für den Unterricht eines Kindes sind nicht steuer- und sozialversicherungsfrei)
  • die Beschäftigten dem Arbeitgeber die zweckmäßige Verwendung nachweisen, falls die Zusatzleistungen aus einer Barzahlung bestehen
  • der Arbeitgeber die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt.

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Quelle: Bundesministerium für Familie, eigene Recherchen