Notice: Function _load_textdomain_just_in_time was called incorrectly. Translation loading for the advanced-ads domain was triggered too early. This is usually an indicator for some code in the plugin or theme running too early. Translations should be loaded at the init action or later. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 6.7.0.) in /var/www/vhosts/wir-sind-alleinerziehend.de/httpdocs/wp-includes/functions.php on line 6114
Erben und Vererben - wir-sind-alleinerziehend

Wissen

Erben und Vererben

Erben und Vererben Alleinerziehende

Erben und Vererben ist ein Thema, das oft nach hinten gestellt wird. Dennoch ist es sehr wichtig, für den Falle des Falles optimal vorbereitet zu sein, denn durch ein Testament kann jeder Alleinerziehender bestimmen, wer im Falle seines Ablebens seine Besitztümer erbt. Die durch ein Testament festgelegten Bestimmungen haben dabei Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge, welche im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist.

Erbrecht: Gesetzliche Regelungen

Gesetzliche Regelungen über Testamente finden sich in den §§ 2064 ff., 2229 ff. BGB, gesetzliche Regelungen über Erbverträge in den §§ 2274 ff. BGB. Das Recht im Falle des eigenen Todes seine Erben zu bestimmen, nennt man juristisch Testierfreiheit.

Pflichtteilsrecht für Alleinerziehende

Grenzen der Testierfreiheit ergeben sich unter anderem aus dem Pflichtteilsrecht. Dieses ist in den §§ 2303 ff. BGB geregelt. Pflichtteilsberechtigt ist demnach:

  • die überlebende Ehepartnerin beziehungsweise der überlebende Ehepartner,
  • die überlebende Partnerin beziehungsweise der überlebende Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  • die Kinder/Kindeskinder,
  • die Eltern des Erblassers.

Sollten diese Personen durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt worden sein, so steht ihnen im Falle des Todes des Erblassenden ein Pflichtteilsanspruch zu.

Alleinerziehende: Gesetzliche Erbfolge

Sollte der Erblasser oder die Erblasserin weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen haben, so tritt bei dessen oder deren Tod die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein. Diese ist in den §§ 1922 ff. BGB geregelt. Demnach erben in erster Linie

  • die überlebende Ehepartnerin beziehungsweise der überlebende Ehepartner,
  • die überlebende Partnerin beziehungsweise der überlebende Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und
  • die Kinder beziehungsweise Kindeskinder des Erblassers.

Sind keine Kinder des Erblassers vorhanden, richtet sich die Erbfolge nach dem Verwandtschaftsgrad.
Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht beim Tod eines Partners nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kein gesetzliches Erbrecht zu.

Ausschlagung der Erbschaft

Will eine Person die Erbschaft nicht annehmen, muss sie die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis dieser ausschlagen, beziehungsweise sechs Monaten, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe im Ausland aufhält.

Wollen die Eltern eine Erbschaft ihres Kindes ausschlagen, brauchen sie dazu grundsätzlich eine Genehmigung des Familiengerichts. Gesetzliche Regelungen über die Ausschlagung der Erbschaft finden sich in den §§ 1643, 1942 ff. BGB.

Alleinerziehende: Erbschaftssteuer

Erbt eine Person (bei Alleinerziehenden die neue Bezugsperson des Kindes, respektive das Kind / die Kinder), muss diese gegebenenfalls Erbschaftssteuern abführen. Nähere Regelungen hierzu enthält das Erbschaftsteuergesetz.

Wichtig für Alleinerziehende

Nach der gesetzlichen Erbfolge sind Stiefkinder gegenüber ihren Stiefeltern nicht erbberechtigt. Die gesetzliche Erbfolge gilt immer dann, wenn kein gültiges Testament oder Erbvertrag vorhanden ist.

Stiefkinder: Berücksichtigung im Testament

Die Stiefkinder beziehungsweise die Stiefelternteile können sich jedoch gegenseitig in einem Testament oder Erbvertrag bedenken. Die Erbschaftssteuer wird nach drei Steuerklassen erhoben. Stiefkinder werden im Erbschaftssteuergesetz der Steuerklasse I und Stiefeltern der Steuerklasse II zugeordnet.

wir-sind-alleinerziehend: Wir lieben Alleinerziehende!

Hier kannst du gerne mit dabei sein!

 

Quelle: Bundesministerium für Familie, eigene Recherchen