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ElterngeldPlus

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ElterngeldPlus macht es für Singlemamas und alleinerziehende Väter einfacher, Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren. Außerdem lässt sich die Elternzeit seit der Einführung von ElterngeldPlus deutlich flexibler gestalten. Die Regelungen rund um ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus und die flexiblere Elternzeit gelten für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden; für ältere Geburten gelten die früheren Regelungen.

Nach wie vor ist auch der Bezug des bisherigen Elterngeldes (Basiselterngeld) möglich. Sobald ein Elternteil Elterngeld bezieht, darf er oder sie in Teilzeit arbeiten, allerdings höchstens bis zu 32 Wochenstunden. Entsprechend können Eltern – und Alleinerziehende – monatsweise zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus wählen und beides flexibel kombinieren.

ElterngeldPlus und Teilzeitarbeit

Das Bundesfamilienministerium unterstützt Familien mit dem ElterngeldPlus, dem Partnerschaftsbonus sowie mit der flexibleren Gestaltung der Elternzeit dabei, Kindererziehung und Arbeitswelt besser zu verbinden. Mit ElterngeldPlus können Mütter und Väter länger Elterngeld beziehen, wenn sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten. Die Grundidee ist einfach: Aus einem Monat Basiselterngeld werden zwei Monate ElterngeldPlus. Dadurch lässt sich der Bezugszeitraum strecken, ohne dass insgesamt mehr Geld zur Verfügung steht. Wer nach der Geburt wieder in Teilzeit einsteigt, kann so länger finanziell unterstützt werden und bleibt gleichzeitig im Beruf „drin“.

Wichtig ist dabei: ElterngeldPlus lohnt sich besonders, wenn nach der Geburt Einkommen aus Teilzeit hinzukommt. Dann ersetzt das ElterngeldPlus anteilig den Einkommenswegfall. Wer gar nicht arbeitet, kann ElterngeldPlus trotzdem wählen, erhält dann aber nur etwa die Hälfte des Basisbetrags pro Monat – dafür über einen doppelt so langen Zeitraum.

ElterngeldPlus: Finanzielle Absicherung durch den Partnerschaftsbonus

Wenn sich beide Eltern die Betreuung teilen und in mehreren aufeinanderfolgenden Lebensmonaten gleichzeitig in Teilzeit arbeiten, kann zusätzlich der Partnerschaftsbonus genutzt werden. Der Bonus umfasst 2, 3 oder 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate pro Elternteil, wenn in dieser Zeit jeweils zwischen 24 und 32 Wochenstunden gearbeitet wird. Dadurch verlängert sich der Bezugszeitraum und beide Elternteile bleiben finanziell abgesichert, während sie sich die Betreuung partnerschaftlich aufteilen.

Alleinerziehende Eltern und ElterngeldPlus

Alleinerziehende können ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus im gleichen Maße nutzen wie Elternpaare. Für die zusätzlichen Monate kommt es nicht darauf an, ob gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht besteht, sondern darauf, dass die Voraussetzungen für „alleinerziehend“ erfüllt sind. Wer als alleinerziehend gilt und während mindestens 2 bis 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeitet, kann den Partnerschaftsbonus allein erhalten.

Neue Regeln seit 2024/2025 (kurz erklärt)

Seit April 2024 gibt es beim Elterngeld wichtige Änderungen, die auch ElterngeldPlus betreffen. Für Geburten ab dem 1. April 2024 entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Einkommen im Jahr vor der Geburt über 200.000 Euro lag; für Geburten ab dem 1. April 2025 gilt eine Grenze von 175.000 Euro. Außerdem können Eltern Basiselterngeld grundsätzlich nur noch einen Monat gleichzeitig innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate beziehen. Sobald jedoch ein Elternteil ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus nutzt, sind längere Überschneidungen möglich. Für Alleinerziehende ist das meist nur relevant, wenn sich die Betreuung später ändert oder ein Wechselmodell entsteht.

ElterngeldPlus: Neuregelungen zur Elternzeit

Auch die Elternzeit kann seit der Reform flexibler genutzt werden. Wie bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Neu ist außerdem, dass

  • bis zu 24 Monate (statt früher 12) Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden können,
  • für diesen Zeitraum grundsätzlich keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist,
  • die Anmeldefrist für Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag 13 Wochen beträgt,
  • die Elternzeit in drei statt bisher zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann,
  • der Arbeitgeber den dritten Abschnitt nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen kann, wenn er zwischen dem 3. und 8. Geburtstag liegt,
  • ein Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit innerhalb einer festen Frist beantwortet werden muss, sonst gilt er als genehmigt.

ElterngeldPlus: Die wichtigsten Fakten

  • ElterngeldPlus ersetzt – wie das Basiselterngeld – einen Teil des wegfallenden Einkommens in der Regel zu 65 bis 100 Prozent, abhängig vom Voreinkommen.
  • Das ElterngeldPlus ist monatlich höchstens halb so hoch wie das Basiselterngeld, das ohne Teilzeit nach der Geburt zustehen würde.
  • Dafür wird ElterngeldPlus doppelt so lange gezahlt: Ein Basiselterngeld-Monat entspricht zwei ElterngeldPlus-Monaten.
  • ElterngeldPlus kann auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus bezogen werden.
  • Während des Bezugs darf höchstens bis zu 32 Wochenstunden gearbeitet werden.

ElterngeldPlus: Vorteile

  • Beschäftigte erhalten längere Unterstützung: Mit ElterngeldPlus bekommen Eltern, die frühzeitig wieder in Teilzeit einsteigen wollen, länger Elterngeld und können so Familie und Job über einen längeren Zeitraum verbinden.
  • Durch die flexiblere Regelung zur Elternzeit können Auszeiten stärker an die Bedürfnisse der Familie angepasst werden.
  • Der Partnerschaftsbonus unterstützt auch getrennt erziehende Eltern und Alleinerziehende, die in einer klar geregelten Teilzeitphase Betreuung und Beruf besser verbinden möchten.

ElterngeldPlus: Beantragung

ElterngeldPlus

ElterngeldPlus muss schriftlich beantragt werden – je nach Bundesland auch online über ElterngeldDigital. Jeder Elternteil stellt seinen Antrag grundsätzlich für sich. Der Antrag kann während des laufenden Bezugs meist noch angepasst werden, aber Änderungen sind nur für Zeiträume möglich, die nicht länger als drei Monate zurückliegen. Besonderheit: Wer ElterngeldPlus bekommen hat, kann diese Monate nachträglich noch in Basiselterngeld umwandeln; umgekehrt ist eine Umwandlung von Basiselterngeld in ElterngeldPlus nur für die Zukunft möglich.

Rückwirkend wird Elterngeld höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist. Daher empfiehlt es sich, den Antrag innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes bei der Elterngeldstelle einzureichen. Die zuständige Elterngeldstelle findest du online, auch das zuständige Jugendamt kann dir die richtige Anlaufstelle nennen.

ElterngeldPlus: Fragen und Antworten

Wie könnten Alleinerziehende profitieren?

Alleinerziehende sind in besonderem Maße auf eine eigenständige finanzielle Absicherung angewiesen. Sie können etwa bei Teilzeiterwerbstätigkeit mit Einkommen und ElterngeldPlus länger, nämlich über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus, für ihr Kind da sein und im Beruf den Anschluss behalten. Auch Alleinerziehende erhalten eine zusätzliche Förderung, die dem Partnerschaftsbonus entspricht: Wenn sie in mindestens 2 bis 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten, bekommen sie bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate.

Wann lohnt es sich, ElterngeldPlus zu wählen?

ElterngeldPlus ist vor allem dann sinnvoll, wenn du schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeitest oder möglichst früh in den Beruf zurückkehren möchtest. Mit ElterngeldPlus-Monaten kannst du die Förderung doppelt so lang nutzen. Auch für Eltern, die ihr Kind länger selbst betreuen und dabei stufenweise wieder einsteigen wollen, ist ElterngeldPlus attraktiv. Besonders lohnt es sich, wenn du deutlich mehr als den Mindestbetrag bekommst und nach der Geburt Teilzeiteinkommen hast.

Erhalten auch studierende oder arbeitslose Eltern das ElterngeldPlus?

Studierende und arbeitslose Eltern erhalten – wie beim Basiselterngeld – mindestens den Grundbetrag. Mit ElterngeldPlus wird die Hälfte davon für einen längeren Zeitraum gezahlt. Auch hier gelten die normalen Anrechnungsregeln auf andere Sozialleistungen.

Wie berechnet sich das ElterngeldPlus genau?

Die Berechnung lässt sich an einem Beispiel gut nachvollziehen (Zahlen nur zur Orientierung):

1. Rechenschritt: Berechnung des monatlichen Basiselterngeldes ohne Einkommen nach der Geburt: Einkommen vor der Geburt 1.400 Euro, davon 65 % = 910 Euro Basiselterngeld.

2. Rechenschritt: Berechnung des Basiselterngeldes bei Teilzeit: Einkommen vor der Geburt 1.400 Euro minus Teilzeiteinkommen nach der Geburt 550 Euro = Einkommenswegfall 850 Euro, davon 65 % = 552,50 Euro (gerundet 550 Euro) Basiselterngeld bei Teilzeit.

3. Rechenschritt: Ermittlung des ElterngeldPlus bei Teilzeit: ElterngeldPlus ist höchstens halb so hoch wie das volle Basiselterngeld ohne Einkommen. Im Beispiel: 910 Euro / 2 = 455 Euro ElterngeldPlus pro Monat. Dafür wird es doppelt so lange gezahlt: 455 Euro für 2 Monate = 910 Euro insgesamt.

Gibt es eine Mindestbezugsdauer beim ElterngeldPlus?

Wie beim Basiselterngeld gilt: Ein Elternteil muss mindestens zwei Lebensmonate Elterngeld beziehen. Diese Monate können Basiselterngeld oder ElterngeldPlus sein. Die genaue Aufteilung bestimmst du selbst und kannst sie innerhalb der Änderungsfristen anpassen.

Wie muss ElterngeldPlus beantragt werden?

Im Antrag muss monatsweise festgelegt werden, ob Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bezogen wird. Das lässt sich innerhalb der Änderungsfristen noch anpassen. Monate, in denen Mutterschaftsleistungen bezogen werden, gelten als Basiselterngeldmonate; in dieser Zeit ist ElterngeldPlus nicht möglich.

Kann das ElterngeldPlus mit dem normalen Elterngeld kombiniert werden?

Ja. Insgesamt stehen bis zu 14 Monate Elterngeld zur Verfügung, die flexibel als Basiselterngeld und ElterngeldPlus kombiniert werden können. Beispiel: Neun Monate Basiselterngeld und anschließend sechs Monate ElterngeldPlus. Ab dem 15. Lebensmonat kann nur noch ElterngeldPlus bezogen werden, und zwar ohne Unterbrechung von mindestens einem Elternteil.

Kann ich Betreuungsgeld und ElterngeldPlus gleichzeitig erhalten?

Ein bundesweites Betreuungsgeld gibt es seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2015 nicht mehr. Deshalb kann es als Bundesleistung auch nicht parallel zu ElterngeldPlus bezogen werden. In einzelnen Bundesländern gab oder gibt es ähnliche Landesleistungen; ob und wie diese mit ElterngeldPlus kombinierbar sind, hängt vom jeweiligen Bundesland ab.

Quelle: Familienportal/BMFSFJ, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), eigene Recherchen. Stand 23.11.2025.

Seite aktualisiert am 23.11.2025