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Umgangsrecht

UmgangsrechtTipps und Tricks zum Umgangsrecht: Kinder betrachten das Zusammenleben mit beiden Elternteilen als selbstverständliche Lebensform von Familie. Deshalb erschüttert eine Trennung der Eltern diese kindliche Sicht familialer Ordnung erheblich und fordert vom Kind große Anpassungsleistungen. Die wichtigste Hilfe, die Sie Ihrem Kind in der Trennungssituation und danach bieten können, besteht darin, als Vater und Mutter weiterhin verfügbar zu bleiben, und zwar unabhängig von der Sorgerechts und Umgangsregelung. Hier warten tausende Alleinerziehende-Singles, dich jetzt kennenzulernen …

Jedes Kind hat ein Recht auf beide Eltern,  es braucht beide und jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, anzubahnen, aufrecht zu erhalten und zu fördern.

Dem Kind sollen insbesondere auch nach der Trennung und Scheidung seiner Eltern die gewachsenen familiären Beziehungen soweit wie möglich erhalten bleiben. Der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen dient in der Regel dem Wohl des Kindes und ist von besonderer Bedeutung für seine Entwicklung.

Umgangsrecht: Briefe und Telefon

Das Umgangsrecht gibt dem berechtigten Elternteil in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Zum Umgang gehört neben den persönlichen Begegnungen aber auch Brief-, E-Mail- und Telefonkontakt. Zur Erfüllung der elterlichen Aufgaben gehört es, Umgangskontakte mit dem Kind zu haben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es einem Elternteil daher zumutbar, zum Umgang mit dem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.

Ein Recht auf Umgang haben außerdem:

  • die Großeltern des Kindes;
  • die Geschwister des Kindes;
  • enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben („sozial-familiäre Beziehung“);
  • der leibliche, nicht rechtliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.

Weiteren Personen steht ein eigenes Umgangsrecht nicht zu. Zum Wohl des Kindes gehört aber auch der Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen hat, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Den Umgang mit diesen Personen haben die Eltern zu ermöglichen und zu fördern.

Umgangsrecht: Familienverfahrensgesetz

Mit dem seit September 2009 in Kraft getretene Familienverfahrensgesetz (FamFG) haben sich die Regelungen bei Verstößen gegen Umgangsvereinbarungen verschärft: Verstößt ein Elternteil gegen bestehende Umgangsentscheidungen (oder will bspw. grundlos den Kindesunterhalt kürzen) kann das betreuende Gericht Ordnungsmittel verhängen, die anders als nach der alten Rechtslage, auch im Nachhinein noch verhängt und vollstreckt werden können. Verwehrt ein Elternteil demnach dem anderen den ihm oder ihr zustehenden Umgang mit dem Kind, so kann es auch dann zu einer Geldstrafe kommen, wenn der Zeitpunkt für den Umgang, etwa das Wochenende oder die Feiertage, bereits vorüber sind.

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Quelle: Bundesministerium für Familie, eigene Recherchen, ausführliche Infos zum Thema Umgangsrecht finden Sie hier.