Mit einer Patientenverfügung bestimmst du vorsorglich, welche medizinischen Behandlungen, Untersuchungen und Operationen du durchführen lassen und unter welchen Bedingungen du auf ärztliche Maßnahmen verzichten möchtest, wenn du zu solchen Entscheidungen einmal nicht mehr in der Lage bist. Dies ist in § 1901a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert. Hier geht’s zur Erstellung deiner Patientenverfügung!
Ob du eine Patientenverfügung erstellen möchtest, bleibt dir überlassen. Es ist aber gerade sinnvoll, wenn du alleinerziehend bist. Entscheidest du dich dafür, musst du einwilligungsfähig und volljährig sein. Du kannst deine Patientenverfügung jederzeit formlos, d. h., auch mündlich oder durch entsprechendes Verhalten, widerrufen.
Deine Patientenverfügung muss möglichst konkret benennen, welche medizinischen Maßnahmen du durchführen lassen möchtest und welche nicht. Liegt bei dir bereits eine schwere Erkrankung vor, bietet es sich an, deine Verfügung auf die konkrete Krankheitssituation zu beziehen.
Es empfiehlt sich außerdem, Bitten an Vertreter und die behandelnden Ärzte in die Verfügung einzubeziehen. Um dein Selbstbestimmungsrecht zu erhalten, ist es darüber hinaus empfehlenswert, deine Patientenverfügung um Schilderungen über deine Einstellungen zum Leben und Sterben, religiöse und persönliche Wertvorstellungen und Anschauungen zu ergänzen.
Um sicherzustellen, dass die von dir getroffenen Entscheidungen stets deiner aktuellen Situation entsprechen, kannst du deine Patientenverfügung in festen Zeitabständen (z. B. jährlich) erneuern oder bestätigen.
Jede medizinische Behandlung bedarf der Einwilligung des Patienten. Deshalb wird deine Patientenverfügung erst dann relevant, wenn du selbst nicht mehr in der Lage bist, über medizinische Maßnahmen zu entscheiden.
In einer solchen Situation wirst du durch deinen Bevollmächtigten oder deinen Betreuer vertreten. Wer diese Person ist, musst du in einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung festlegen – in der Patientenverfügung wird sie nicht genannt. Daher ist eine Kombination aus Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung sehr sinnvoll und empfehlenswert.
Für deinen Betreuer oder deinen Bevollmächtigten ist deine Patientenverfügung unmittelbar verbindlich. Das heißt, er muss dem in der Verfügung bekundeten Willen Ausdruck verschaffen und ihn umsetzen, sofern die Festlegungen auf deine aktuelle Lebens- und Behandlungssituation anwendbar sind. Bist du alleinerziehend und hast minderjährige Kinder, bieten sich beispielsweise deine Eltern, Geschwister oder gute Freunde als Personen an, die du bevollmächtigen kannst.
Fehlt eine Patientenverfügung, wenn du als Patient entscheidungsunfähig bist, bedeutet das nicht, dass dein Wille völlig ignoriert werden kann. Vielmehr sind dann dein behandelnder Arzt oder – sofern vorhanden – dein Betreuer gefragt, deinen mutmaßlichen Willen zu ergründen. Dazu können beispielsweise deine (volljährigen) Kinder oder Eltern befragt werden, wenn du alleinerziehend bist. Das sieht § 1901a Abs. 2 Satz 1 BGB vor.
Wird eine vorliegende Patientenverfügung missachtet, kann dies u. U. als Körperverletzung bestraft werden. Um Missverständnissen bei der Interpretation des Patientenwillens vorzubeugen, bietet es sich daher an, die eigene Verfügung prüfen zu lassen. Auch wenn das Gesetz eine fachkundige Beratung bei der Erstellung nicht vorschreibt, ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt oder Notar zurate zu ziehen. Hier geht’s zur Erstellung deiner Patientenverfügung!