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Kinderzuschlag

KinderzuschlagDer Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

  • für diese Kinder Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezogen wird,
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro für Elternpaare, 600 Euro für Alleinerziehende erreichen,
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze (Bemessungsgrenze zuzüglich Gesamtkinderzuschlag) nicht übersteigen und
  • der Bedarf der Familie durch das zur Verfügung stehende Einkommen und die Zahlung von Kinderzuschlag sowie eventuell zustehendem Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht.

Übersteigt das Einkommen der Eltern ihren eigenen Bedarf, vermindert sich der Kinderzuschlag für jede zehn Euro, die Eltern mehr verdienen, um fünf Euro. Einkünfte werden in diesem Bereich also nur zu 50 Prozent angerechnet. Eigenes Einkommen der Kinder wie zum Beispiel Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente wird als bedarfsmindernd auf den Kinderzuschlag angerechnet.

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Der Kinderzuschlag wird als Familienleistung (geregelt im Bundeskindergeldgesetz) von den Familienkassen ausgezahlt.

Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 160 Euro je Kind, ab 1. Januar 2017 170 Euro. Eltern, die den Kinderzuschlag beziehen, können für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

Wer erhält Kinderzuschlag?

Kindergeldberechtigte haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unter 25 Jahre alten Kinder, wenn

  • diese Kinder in ihrem Haushalt leben sowie unverheiratet oder nicht verpartnert sind,
  • für diese Kinder Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschlie- ßende Leistung bezogen wird,
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und evtl. zustehendem Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.

Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind seit dem 01.01.2017 monatlich 170 Euro. Bei mehreren Kindern setzt sich der Gesamtkinderzuschlag aus der Summe aller einzelnen Kinderzuschläge zusammen. Als Faustregel gilt: Eltern mit Kindern, die nur ArbeitslosengeldII, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen und sonst kein Einkommen bzw. Vermögen haben, können daneben nur das Kindergeld, aber keinen Kinderzuschlag erhalten. Zu beachten ist außerdem, dass Kinderzuschlag für bestimmte Personengruppen, wie z. B. Studenten/Auszubildende deren Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig ist oder für Rentner nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommt. Weitere Auskünfte dazu gibt´s bei der Familienkasse.

Kinderzuschlag: Einkommensgrenzen

Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen (z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen (ohne Wohngeld und Kindergeld).

Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II und dem prozentualen Anteil an den Wohnkosten (Bemessungsgrenze) sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen. Überschreitet das zu berücksichtigende Einkommen und/oder Vermögen die Höchsteinkommensgrenze, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag.

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Quelle: Bundesministerium für Familie, eigene Recherchen