Seit 1. August 2013 besteht für Eltern – auch für Alleinerziehende – der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz für ihren Nachwuchs. Gemäß § 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) hat ein Kind zwischen dem 1. und dem 3. Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kita- bzw. Kindergartenplatz oder auf die Betreuung durch eine Tagesmutter bzw. einen Tagesvater. NEU: Chat für Alleinerziehende. Hier gratis …
Möchtest du dein Kind betreuen lassen, ist es aber noch kein Jahr alt, hast du unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen rechtlichen Anspruch auf die Betreuung deines Kindes. Hierfür muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Möchtest du dein Kind ab dem 1. Lebensjahr betreuen lassen, solltest du den Antrag auf Kinderbetreuung frühzeitig stellen. Hast du bereits eine Wunscheinrichtung im Blick, kannst du deinen Nachwuchs direkt dort anmelden. Darüber hinaus solltest du den Anspruch bei den zuständigen Jugendhilfeträgern, das heißt, beim örtlichen Jugendamt, geltend machen. Du kannst in dem Antrag deine Wunschkita angeben.
Den Antrag solltest du beim zuständigen Jugendamt spätestens 12 Wochen vor dem geplanten Besuch stellen. Am besten beantragst du den Kitaplatz so früh wie möglich, da die Bearbeitungszeiträume von Behörde zu Behörde unterschiedlich ausfallen.
Geht es um die Platzvergabe in der Kindertagesstätte, wirst du als alleinerziehende Mutter bzw. als alleinerziehender Vater in der Regel vor allen anderen Eltern bevorzugt. Wichtig ist, im Rahmen der Antragstellung auf deine besondere familiäre Situation als Alleinerziehende/r hinzuweisen und dies explizit zu betonen.
Auch wenn ein Rechtsanspruch auf einen Platz im Kindergarten bzw. in der Kindertagesstätte besteht, heißt dies nicht, dass ein Platz deinem Kind sicher zugesprochen wird. Aus diesem Grund kannst du den Kitaplatz einklagen. Die Klage ist aber nur sinnvoll, wenn in der Kommune noch freie Kitaplätze zur Verfügung stehen, dein Kind aber dennoch keinen Platz hat.
Entscheidest du dich als Elternteil, einen Kitaplatz einzuklagen, musst du dich an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht wenden. Dort kannst du die Klage – entweder mündlich oder schriftlich – einreichen. Das heißt, entweder erscheinst du persönlich im Gericht und trägst dort dein Anliegen vor oder du sendest die Klage in Form einer persönlich unterzeichneten Klageschrift per Post oder per Fax an das Verwaltungsgericht.
Wichtig ist, dass du in der Klageschrift explizite Gründe angibst, warum dein Kind einen Kitaplatz benötigt. Aufgrund der steigenden Zahl und somit auch der Dauer von Verwaltungsverfahren solltest du unbedingt ein Eilverfahren anstreben. Großer Vorteil bei der Kitaplatz-Klage ist, dass sie kostenlos ist. Die anfallenden Gerichts- und Verfahrenskosten trägt die jeweilige Stadt oder Gemeinde.
Ist in deiner Gegend kein Platz in einer öffentlichen Kita vorhanden, kann es sich lohnen, das Kind in einer privaten Kita unterzubringen und anschließend vor dem Verwaltungsgericht die Kosten einzuklagen. Hierbei musst du jedoch mindestens für die Dauer der Klage mit nicht ganz unerheblichen Kitakosten rechnen.
Wird deine Klage abgewiesen, kannst du Widerspruch einlegen. Hierfür hast du vier Wochen Zeit. Lässt du diese Frist verstreichen, musst du den Ablehnungsbescheid als wirksam ansehen. Tausende Alleinerziehende Singles warten auf dich! Hier gratis anmelden …