Düsseldorfer Tabelle 2026

Düsseldorfer Tabelle 2026

Düsseldorfer Tabelle 2026

Anmerkungen:

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Einkommensgruppen angemessen sein. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den gleichrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelfallberechnung.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestunterhalt. Für 2026 gelten in der 1. Einkommensgruppe folgende Bedarfssätze:

  • 0 bis 5 Jahre: 486 Euro
  • 6 bis 11 Jahre: 558 Euro
  • 12 bis 17 Jahre: 653 Euro
  • ab 18 Jahre: 698 Euro

Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden, beträgt:

  • 1.200 Euro monatlich für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige
  • 1.450 Euro monatlich für erwerbstätige Unterhaltspflichtige

Hierin sind bis 520 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten.

Der angemessene Eigenbedarf beträgt mindestens 1.750 Euro monatlich. Hierin ist eine Warmmiete bis 650 Euro enthalten.

Der Bedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 990 Euro. Hierin sind bis 440 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten.

In den Bedarfsbeträgen sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Im Jahr 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich je Kind 259 Euro.

Zahlbeträge 2026 nach Abzug des Kindergeldanteils

Gruppe Nettoeinkommen 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
1. bis 2.100 356,50 428,50 523,50 439,00 100
2. 2.101 – 2.500 381,50 456,50 556,50 474,00 105
3. 2.501 – 2.900 405,50 484,50 589,50 509,00 110
4. 2.901 – 3.300 429,50 512,50 621,50 544,00 115
5. 3.301 – 3.700 454,50 540,50 654,50 579,00 120
6. 3.701 – 4.100 493,50 585,50 706,50 635,00 128
7. 4.101 – 4.500 531,50 629,50 759,50 691,00 136
8. 4.501 – 4.900 570,50 674,50 811,50 747,00 144
9. 4.901 – 5.300 609,50 719,50 863,50 802,00 152
10. 5.301 – 5.700 648,50 763,50 915,50 858,00 160
11. 5.701 – 6.400 687,50 808,50 968,50 914,00 168
12. 6.401 – 7.200 726,50 853,50 1.020,50 970,00 176
13. 7.201 – 8.200 765,50 897,50 1.072,50 1.026,00 184
14. 8.201 – 9.700 804,50 942,50 1.124,50 1.082,00 192
15. 9.701 – 11.200 842,50 986,50 1.176,50 1.137,00 200

Quelle: OLG Düsseldorf; Düsseldorfer Tabelle 2026

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