Je nach Lebenssituation hast du als Alleinerziehender verschiedene Ansprüche auf finanzielle Hilfen. Dabei ändern sich fast jedes Jahr die Gesetze und es ist wichtig, dass du auf dem Laufenden bleibst, um kein Geld zu verschenken. Hier findest du immer die aktuellsten finanziellen Änderungen für Alleinerziehende, schnell und einfach zusammengestellt.
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Bei finanziellen Angelegenheiten ist es sehr wichtig, dass du dich rechtzeitig darüber informierst, also am besten sofort zu dem Zeitpunkt, an dem feststeht, dass du alleinerziehend wirst. Leider ist es oft sehr komplex, sich im Bürokraten-Dschungel zurechtzufinden – dabei kannst du ganz schnell einige hundert Euro im Monat weniger zur Verfügung haben, wenn du nicht alle finanziellen Leistungen und Hilfen in Anspruch nimmst.
Schaue also unbedingt, dass du auch deine monatlichen Fixkosten reduzierst – so sind Alleinerziehende bspw. meistens von den TV-Gebühren befreit und können damit mehrere hundert Euro pro Jahr sparen! Hier kannst du dich gleich befreien lassen, bzw. nachfragen: impressum@rundfunkbeitrag.de
Auf dieser Seite haben wir die wichtigsten finanziellen Hilfen und Tipps für Alleinerziehende zusammengestellt. Bei Fragen stehen wir dir übrigens jederzeit gerne zur Seite!
Unterhalt | Sonderbedarf | Ehegattenunterhalt | Betreuungsunterhalt | Elterngeld | Steuervorteile | Kindergeld | Kinderzuschlag | Wohngeld
Jedes Kind hat grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt! Dabei leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes, während der andere Elternteil Barunterhalt zu zahlen hat. Die Höhe des Unterhalts hängt von folgenden Faktoren ab:
– Höhe des Einkommens des Unterhaltszahlers (Grundlage: Düsseldorfer Tabelle – s. unten)
– Alter des Kindes
– Zahl der Personen, denen Unterhalt zusteht
Der gesetzliche monatliche Mindestunterhalt 2024 beträgt jedoch:
=> wichtig: Du solltest den Unterhalt frühestmöglich beantragen, denn er wird nicht rückwirkend bezahlt, sondern erst ab Antragsstellung. Verschenke daher kein Geld!
Wenn du keinen oder zu wenig Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen erhältst, kannst du den sogenannten Unterhaltsvorschuss (UVG) beim zuständigen Jugendamt beantragen. Der Unterhaltsvorschuss wird seit Juli 2017 bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt, die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wurde damit aufgehoben. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 01. Januar 2023:
Der Unterhaltspflichtige kann auch ohne Grund den Kindesunterhalt kürzen, dann rede am besten sofort mit dem Jugendamt, bzw. deinem Anwalt. Denn der Unterhaltsvorschuss steht dir auf jeden Fall zu!
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Sofern zusätzliche Kosten entstehen spricht man von Sonderbedarf (muss innerhalb 12 Monaten nach Entstehung der Kosten geltend gemacht werden! Info zum Sonderbedarf). Solche Sonderkosten können bspw. Klassenfahrten, Nachhilfeunterricht, besondere Behandlungskosten bei einem Arzt, Betreuungskosten (auch Kindergartenbesuch bei länger als einen halben Tag), Prozesskosten, Säuglingserstausstattung, Schüleraustausch, Umzugskosten sein. Grundsätzlich müssen sich beide Elternteile bei solchen Sonderkosten anteilsmäßig beteiligen. Kosten für Sonderbedarf sind grundsätzlich nicht vom normalen Unterhalt zu decken und können auch nicht angespart werden.
Nicht als Sonderbedarf akzeptiert werden bspw. Kosten für Kleidung, Schulbücher oder Urlaub.
=> Ausnahme: Der Elternteil, bei dem das Kind lebt hat keine Nettoeinkünfte über 900,- Euro (dazu zählen auch staatliche Unterstützungen).
Der Ehegattenunterhalt unterteilt sich – je nach Familienstand – in Trennungsunterhalt oder Geschiedenen-Unterhalt. Dabei ist der Trennungsunterhalt im Vergleich zum Geschiedenen-Unterhalt relativ einfach durchzusetzen. Denn hier ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte weniger Einkommen hat als der andere Ehegatte. Trennungsunterhalt wird in der Zeit gewährt, wenn du zwar getrennt lebst, aber noch nicht geschieden bist.
Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und beträgt im Normalfall monatlich 3/7 des anrechenbaren Nettoeinkommens. Sofern beide (Ex-)Partner berufstätig sind, beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts 3/7 des Differenzeinkommens. Der Unterhaltsverpflichtete muss aber mindestens selbst über 1200 Euro verfügen können, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Geschiedenen-Unterhalt (nachehelicher Unterhalt) ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als der Trennungsunterhalt. Denn hier muss bewiesen werden, dass der Einkommensunterschied seine Ursache in der Ehe hat (ehebedingter Nachteil). Seit 01.03.2013 spielt auch die Dauer der Ehe für die Berechnung des Unterhalts eine Rolle.
=> Anmerkung: Grundsätzlich ist der Ehegattenunterhalt relativ komplex und abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Sofern hier keine Einigung mit dem Ex-Partner erzielt wird, ist es ratsam sich professionelle Unterstützung durch das Jugendamt oder in Form eines Rechtsbeistands einzuholen.
Dem Alleinerziehenden steht nach der Trennung oder Scheidung grundsätzlich Betreuungsunterhalt zu. Dieser ist zunächst befristet, bis das Kind drei Jahre alt ist. In dieser Zeit kann von dem betreuenden Elternteil nicht verlangt werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Danach bedarf es einer Einzelfallprüfung, ob der Betreuungsunterhalt weiter gewährt wird, oder nicht.
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Die Höhe des Betreuungsunterhalts beträgt 3/7 des anrechenbaren Nettoeinkommens vom Unterhaltspflichtigen, wobei hier der Kindesunterhalt vorrangig abzuziehen ist und dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich ein Selbstbehalt von 1.100,- Euro zusteht. Wie hoch dieser Selbstbehalt im Einzelfall ist, kann in der Düsseldorfer Tabelle nachgelesen werden.
=> Anmerkung: Eine vorausgegangene Ehe ist hier keine Voraussetzung – Betreuungsunterhalt kann auch für nichteheliche Kinder beantragt werden!
Das Elterngeld wurde im Jahr 2015 neu geregelt: Alleinerziehende können seitdem zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus wählen. Und auch der Partnerschaftsbonus steht Alleinerziehenden grundsätzlich zu. Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am Einkommen, das der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Voraussetzung für eine Beantragung des Elterngeld ist, dass du deinen Wohnsitz in Deutschland hast und vor der Geburt angestellt oder selbstständig warst. Außerdem musst du dein Kind nach der Geburt selbst betreuen, mit ihm in einem Haushalt leben und nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten gehen.
Je nach Einkommen beträgt das
Den Mindestbetrag von 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus können Alleinerziehende Eltern auch bekommen, wenn sie bisher kein Einkommen hatten. Sie erhalten den Mindestbetrag zum Beispiel auch, wenn Sie nach der Geburt genauso viel verdienen wie davor.
Das Basiselterngeld ist normalerweise 65% des Netto-Einkommens, das man vor der Geburt hatte. In den Monaten ohne Einkommen, beträgt das Basiselterngeld 65% des Netto-Einkommens vor der Geburt. In den Monaten mit Einkommen, beträgt das Basiselterngeld 65% des Unterschieds zwischen dem Netto-Einkommen vor der Geburt und dem Netto-Einkommen danach. Als Netto-Einkommen vor der Geburt werden maximal 2.770 Euro berücksichtigt.
=> Anmerkung: Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro!
Zusammenfassend:
Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.
ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus betragen mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro.
Wie hoch dein Elterngeld letztendlich ausfällt, kannst du hier berechnen.
Alleinerziehenden steht die Steuerklasse II zu und damit erhalten sie einen steuerlichen Entlastungsbetrag von 4008,- Euro jährlich, bzw. 334,- Euro monatlich. Dieser Entlastungsbetrag ist bereits in die Lohnsteuertabelle integriert und wird bereits während des laufenden Kalenderjahres monatlich von der Steuerschuld abgezogen (muss also in der Steuererklärung nicht mehr extra berücksichtigt werden). Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Entlastungsbetrag um 240 Euro. Das bedeutet:
=> Tipp: Leider hat unsere Lobby der Alleinerziehenden in Deutschland (noch) zu wenig Einfluss und deshalb stehen uns sehr wenig steuerliche Vorteile zu. Es gibt dennoch diverse Möglichkeiten, seine Steuerlast etwas zu reduzieren;)
So gibt es ab 2012 bspw. die Berechtigung, Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben (Steuererklärung: Anlage Kind) steuerlich abzusetzen. Dabei kannst du sowohl Kindergartengebühren und Kosten für Betreuungsdienstleistungen absetzen. Doch genauso bietet es sich an, bspw. mit der Oma einen „Vertrag“ abzuschließen (im dem eine feste Bezahlung für die Betreuung vereinbart ist), denn diese Kosten kannst du ebenfalls absetzen!
Abziehbar sind 2/3 dieser Sonderausgaben, bis maximal 4.000,- Euro pro Jahr und das ganze ist möglich für Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren. Diese Begünstigung hat im übrigen keine Auswirkungen auf den Kinderfreibetrag und das Kindergeld. Wichtig ist hier aber eine plausible Erklärung für das Finanzamt, also idealerweise überweist du das Geld für die Kinderbetreuung auch auf das Konto. Außerdem gilt es zu beachten: Kosten für Verpflegung, Klassenfahrten, Sport, Freizeit und auch Nachhilfe oder Schulgeld sind nicht anrechenbar. Allerdings kannst du sehr wohl auch die Fahrtkosten (bspw. Weg von dir zur Kinderbetreuung) in Rechnung stellen! Zusammenfassung:
Das Kindergeld wird für Kinder bis zum 18. Lebensjahr bezahlt (Ausnahme: Wenn sich das Kind in Ausbildung / Studium befindet, bis zum 25. Lebensjahr). Die monatliche Höhe des Kindergeldes staffelt sich seit dem 01.01.2023 nicht mehr nach der Anzahl der Kinder, sondern es werden pauschal 250,- Euro je Kind überwiesen. Bis 2022 galt folgende Staffelung:
Kindergeld erhält immer nur eine Person, in der Regel ein Elternteil. Bei mehreren Kindern werden die einzelnen Beträge als eine Summe ausgezahlt.
=> Anmerkung: Eltern bekommen entweder Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung (sog. Günstigerprüfung), ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden. Für die Jahre 2021 und 2022 beträgt der Kinderfreibetrag 5460 Euro (2730 Euro je Elternteil). Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2928 Euro (1464 Euro je Elternteil). Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammengezogen.
Der Kinderzuschlag lohnt sich für Alleinerziehende mit geringem Einkommen. Damit kannst du verhindern, Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen zu müssen (der Kinderzuschlag liegt über den Sätzen von Hartz IV). Jedoch wird hier (für Alleinerziehende) ein Mindesteinkommen von 600 Euro (brutto) im Monat vorausgesetzt. Für eine Familie beträgt das Mindesteinkommen 900 Euro pro Monat.
Dabei darf jedoch ein bestimmtes Vermögen und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden – die Berechnung erfolgt individuell durch die Bundesagentur für Arbeit. Kinderzuschlag kannst du für Kinder bis zum Alter von 25 Jahren erhalten. In der Regel beträgt der Bewilligungszeitraum 6 Monate und muss dann neu beantragt werden.
Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet. Du erhältst monatlich höchstens 209 Euro pro Kind. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt. Er wird in der Regel an die Person überwiesen, die auch das Kindergeld erhält.
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Alleinerziehende mit geringem Einkommen können Wohngeld (Mietzuschuss) beantragen, wenn sie die Miete Ihrer Wohnung selbst bezahlen und keine weiteren Sozialleistungen (Hartz IV, Sozialhilfe) erhalten. Die Höhe des Wohngelds hängt von verschiedenen Faktoren (u.a. Anzahl Haushaltsmitglieder, Einkommen, Höhe der Miete) ab, die individuell von der Wohngeldbehörde berechnet werden.
Auch wenn es eher der Einzelfall ist, es gibt auch Alleinerziehende mit Vermögen. Dann haben wir ebenfalls einen guten Tipp für dich parat 🙂 Wenn du gutes (passives) Einkommen (wie beispielsweise Kursgewinne bei Aktien oder Dividenden) hast, dann kannst du eine „Nichtveranlagungsbescheinigung“ (NV-Bescheinigung) beim zuständigen Finanzamt für dein Kind stellen.
Damit hast du circa 9000 Euro freie Einkünfte für dein Kind (sofern du bspw. das Depot auf das Kind überträgst). Wichtig hier ist jedoch, dass du die Beitragsgrenzen deiner Krankenkasse (meist um die 5000 Euro jährlich) beachtest, um wirklich effektiv steuerfrei zu bleiben. Tipp: Bei US-Aktien kannst du durch die quartalsweise Ausschüttung monatlich Geld aufs Konto bekommen. Und Titel aus Großbritannien zahlen auch teilweise vier Mal pro Jahr Dividende aus (üblich ist hier jedoch die halbjährliche Ausschüttung). Vorteil von Aktien aus GB: Du bezahlst keine Quellensteuer bis zum Freibetrag! Gerne stehen wir dir für weitere Infos zur Verfügung!
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Seite überarbeitet am 23. Mai 2024