Elternzeit beantragen
Elternzeit beantragen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Bei Geburten bis zum 30. Juni 2015 können sie mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen.
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Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Er beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn. Eine Kündigung kann daher nur in besonderen Fällen erfolgen und auch nur dann, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde die Kündigung zuvor für zulässig erklärt hat.
Anmeldung der Elternzeit
Die Elternzeit, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beansprucht werden soll, muss beim Arbeitgeber sieben Wochen vor Antritt angemeldet werden. Wird die Anmeldefrist nicht eingehalten, verschiebt sich der Termin für den Beginn der Elternzeit entsprechend. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich.
Mit der erstmaligen Anmeldung der Elternzeit muss man sich gleichzeitig verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr verzichtet wird. Eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums ist in diesem Fall nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Ist geplant, die Partnermonate des Elterngeldes in Anspruch zu nehmen, muss die Anmeldung, wenn die Elternzeit damit verbunden werden soll, erst spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber erfolgen, auch wenn im Rahmen des Elterngeldantrags bereits eine Festlegung getroffen wurde.
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Elternzeit beantragen und Anspruch auf Teilzeitarbeit
Erwerbstätige Eltern können frei entscheiden, wer von ihnen Elternzeit nimmt. Sie können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen. Wer Elternzeit nimmt, kann in Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats arbeiten. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit, wenn
- keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen,
- die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Unternehmen tätig ist,
- die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert wird,
- der Anspruch dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt wurde. Nach Ablauf der Elternzeit haben die Eltern einen Anspruch, auf ihren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Entscheidend hierfür sind die Vereinbarungen des Arbeitsvertrages. Eine Schlechterstellung im Hinblick auf das Entgelt ist nicht zulässig. Wurde die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert, gilt nach deren Ende wieder die frühere Arbeitszeit.
Vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme des Mutterschutzes
Arbeitnehmerinnen können die angemeldete Elternzeit vorzeitig – ohne Zustimmung des Arbeitgebers – beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall sollte dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitgeteilt werden. Eine rückwirkende Beendigung der Elternzeit ist nicht vorgesehen. Die Elternzeit kann also frühestens enden, wenn die Mitteilung dem Arbeitgeber zugegangen ist.
Neuregelung zur Flexibilisierung der Elternzeit
Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gelten neue Regelungen zur Elternzeit. Eltern können diese künftig deutlich flexibler einsetzen. Auch weiterhin werden pro Elternteil 36 Monate unbezahlte Auszeit vom Job bis zum dritten Geburtstag des Kindes möglich sein. Davon können dann 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes eingesetzt werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Damit Unternehmen sich aber rechtzeitig darauf einstellen können, wird die Anmeldefrist für die Elternzeit, die nach dem dritten Geburtstag des Kindes beansprucht werden soll, auf 13 Wochen erhöht.
Außerdem kann die Elternzeit in drei statt bisher in zwei Zeitabschnitte pro Elternteil eingeteilt werden. So können Eltern ihre Kinder auch später eine Zeit lang intensiv begleiten, wenn dies notwendig wird – zum Beispiel beim Eintritt in die Schule. Beachten Sie bei ihren Planungen, dass der Arbeitgeber Elternzeit, die vollständig zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden soll, ablehnen kann, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen und es sich dabei um den „dritten Zeitabschnitt“ der Elternzeit handelt.
Machen Eltern innerhalb der Elternzeit Ihren Anspruch auf Teilzeit geltend, kann der Arbeitgeber die Teilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Zustimmung des Arbeitgebers gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist abgelehnt wird: Nämlich vier Wochen nach Zugang des Teilzeit-Antrags im Zeitraum zwischen Geburt und drittem Geburtstag des Kindes und acht Wochen nach Zugang des Teilzeit-Antrags für den Zeitraum zwischen drittem und achtem Geburtstag des Kindes.
wir-sind-alleinerziehend: Wir lieben Alleinerziehende!
Hier kannst du gerne mit dabei sein!Quelle: Bundesministerium für Familie, eigene Recherchen