Elterngeld
Mit dem Elterngeld unterstützt der Staat alleinerziehende Väter, Singlemamas und alle anderen jungen Familien. Anspruch auf das Elterngeld haben Eltern, die ihr Kind in den ersten 14 Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind.
Elterngeld: Anspruch
Elterngeld gibt es für Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende. Neben den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern können in Ausnahmefällen auch Verwandte bis dritten Grades Elterngeld erhalten, wie zum Beispiel Großeltern oder Geschwister.
Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die
- ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
- nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro (bei Alleinerziehenden Mamas und Papas mehr als 250.000 Euro) hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld.
Bis zu 14 Monate
Eltern können ab der Geburt eines Kindes bis zu 14 Monate Elterngeld erhalten. Das Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern können sich dabei untereinander aufteilen und frei entscheiden, wer wie lange zu Hause bleiben möchte.
Ein Elternteil allein kann die Leistung für mindestens zwei und für höchstens zwölf Monate beziehen.
Das Elterngeld wird noch weitere zwei Monate gezahlt, wenn beide Eltern vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch machen (Partnermonate) oder der Elternteil alleinerziehend ist und der Familie für mindestens zwei Monate das Einkommen ganz oder teilweise wegfällt. Arbeiten Mutter oder Vater während des Elterngeldbezugs in Teilzeit, darf die Wochenarbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigen .
Elterngeld: Einkommen
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen, das der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte. Grundlage der Berechnung sind die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Monate, in denen die Mutter aufgrund der gesetzlichen Mutterschutzfristen nicht arbeiten durfte oder wegen einer schwangerschaftsbedingten Krankheit weniger verdient hat, zählen nicht mit. Das gilt auch für Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein älteres Kind oder Monate, in denen auf Grund von Wehr- oder Zivildienstzeiten Einkommen weggefallen ist. Statt dieser Monate werden weiter zurückliegende Monate zu Grunde gelegt. Wenn die Eltern es wünschen, bleibt es jedoch bei der Berechnung des Anspruchs auf Grundlage der letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes.
Selbstständige weisen ihre Gewinneinkünfte in aller Regel über den Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt nach.
Das Elterngeld ersetzt das nach der Geburt des Kindes wegfallende Einkommen bei Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro zu 67 Prozent, bei Voreinkommen von 1.220 Euro zu 66 Prozent und bei Voreinkommen von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent. Bei Voreinkommen von weniger als 1.000 Euro steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent – je niedriger das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 und höchstens 1800 Euro monatlich.
Elterngeld: Beantragung
Das Elterngeld muss von den Mamas und Papas schriftlich beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der jeweilige Antrag kann bis zum Ende des Elterngeldbezuges geändert werden, jedoch nur für noch nicht ausgezahlte Monatsbeträge. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkend werden Zahlungen jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld bei der Elterngeldstelle eingegangen ist. Welche Elterngeldstelle zuständig ist, lässt sich problemlos im Internet finden – gerne gibt auch das zuständige Jugendamt Auskunft darüber.
Elterngeld und ElterngeldPlus
Für Eltern, die Elternzeit und Teilzeitarbeit miteinander kombinieren möchten, lohnt sich ElterngeldPlus. Mit den Regelungen können Mütter und Väter länger Elterngeld beziehen, wenn sie nach der Geburt ihres Kindes Teilzeit arbeiten. Sie erhalten ElterngeldPlus in maximal halber Höhe des Elterngeldes, das dem Elternteil ohne Einkommen nach der Geburt zustünde, dafür aber doppelt so lange. Aus einem Elterngeldmonat werden so zwei ElterngeldPlus-Monate.
Eltern haben damit auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus mehr Spielraum, die Bedürfnisse des Kindes mit den Anforderungen im Beruf zu verbinden. Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel für vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie zudem einen Partnerschaftsbonus in Form von jeweils vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten. Diese Regelungen gelten für alle Geburten ab dem 1. Juli 2015.
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Quelle: Bundesministerium für Familie, eigene Recherchen