Voraussetzungen Adoption
Adoption eines Kindes: Bedingungen und Voraussetzungen
Wer nach deutschen Recht ein Kind adoptieren möchte, egal ob im Inland oder im Ausland, muss unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepartnern kann einer dieses Alter unterschreiten, dieser muss jedoch mindestens 21 Jahre alt sein. Ein Höchstalter für Adoptiveltern ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Altersunterschied zwischen dem Kind und seinen Adoptiveltern sollte jedoch nicht größer als 40 Jahre sein.
Bedingungen für Alleinstehende
Alleinstehende können nur in Ausnahmefällen ein Kind adoptieren,
ein Ehepaar kann ein Kind grundsätzlich nur gemeinsam adoptieren. Das geltende Recht gestattet es ausschließlich Ehegatten, ein Kind gemeinsam zu adoptieren. Daneben kann einer der Ehepartner ein leibliches Kind seines Ehepartners adoptieren, eine sogenannte Stiefkind-Adoption. Außerdem kann ein Ehepartner ein vom anderen Ehepartner bereits angenommenes Kind adoptieren, dies ist die sogenannte Sukzessiv-Adoption. Die Stiefkindadoption ist sogar in Eingetragenen Lebenspartnerschaften möglich. Und seit dem 19. Februar 2013 ist auch die Sukzessivadoption für Eingetragene Lebenspartnerschaften erlaubt. Bei unverheirateten und nicht eingetragenen Lebenspartnerschaften kann nur einer der Lebenspartner das Kind adoptieren. Auch Alleinstehende können nach deutschem Recht ein Kind annehmen.
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Voraussetzung: Freigabe zur Adoption
In der Regel müssen beide leiblichen Eltern in die Freigabe zur Adoption ihres Kindes einwilligen. Die Einwilligung zur Adoption kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der leibliche Vater auch schon vor der Geburt in die Adoption einwilligen. In Ausnahmefällen kann das Vormundschaftsgericht die Einwilligung ersetzen: so zum Beispiel, wenn der Aufenthaltsort des Vaters unbekannt ist.
Kind muss Adoption zustimmen
Außerdem ist die Einwilligung des Kindes zur Adoption erforderlich. Sie wird bei Kindern unter 14 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter erklärt. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann nur das Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einwilligen. Einer Adoption vorgeschaltet ist oft eine angemessene Adoptionspflegezeit, in der geprüft wird, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.
Adoption: Wichtige gesetzliche Voraussetzungen
- Die Adoption eines Minderjährigen ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Den Ausspruch der Adoption kann das Vormundschaftsgericht zudem davon abhängig machen, ob Adoptionsbewerber an einer sitten- oder gesetzeswidrigen Adoptionsvermittlung mitgewirkt haben (§ 1741 Abs. 1 BGB).
- Wird ein Kind von einem Ehepaar aufgenommen, ist die Adoption in der Regel nur gemeinschaftlich möglich. Ein Ehepartner kann ein Kind seines Ehegatten adoptieren (Stiefelternadoption). Alleinstehende können ebenfalls adoptieren. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und bei einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft kann nur einer der Lebenspartner das Kind annehmen. (§ 1741 Abs. 2 BGB).
- Das Mindestalter für Annehmende liegt bei 25 Jahren, wobei bei Ehepartnern einer dieses Alter unterschreiten kann, jedoch mindestens 21 Jahre alt sein muss (§ 1743 BGB).
- Bei der Adoption eines Kindes müssen in der Regel beide leiblichen Eltern einwilligen. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist (§ 1747 BGB). Sie kann nicht an Bedingungen geknüpft werden und ist unwiderruflich (§ 1750 BGB). Mit Wirksamwerden der Einwilligung der Eltern ruht deren elterliche Sorge und das Jugendamt wird Vormund des Kindes. Das Umgangsrecht mit dem Kind darf nicht mehr ausgeübt werden und die Unterhaltspflicht tritt in der Regel hinter die der Annehmenden zurück (§ 1751 BGB).
- Weitere Voraussetzung für eine Adoption ist der Antrag der Annehmenden beim Familiengericht (§ 1752 BGB).
- Die Adoption soll erst nach einer angemessenen Adoptionspflegezeit (bei Säuglingen in der Regel ein Jahr, bei älteren Kindern entsprechend länger) ausgesprochen werden (§ 1750 BGB).
- Mit Ausspruch der Adoption erhält das minderjährige Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Annehmenden und damit z. B. den Namen und die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern. Außerdem entstehen Erb- und Unterhaltsansprüche, auch gegenüber den leiblichen Verwandten der Adoptiveltern (§ 1754 BGB). Die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erlöschen (§ 1755 BGB). Ausnahmen bestehen bei Verwandten- und Stiefelternadoptionen (§ 1756 BGB).
- Die Adoption und ihre Umstände dürfen bis auf wenige Ausnahmen nur mit Zustimmung der Adoptiveltern und des Kindes offenbart werden (§ 1758 BGB). Das Adoptionsgeheimnis dient dem Schutz der Adoptivfamilie. Jedoch ist zu beachten, dass dem adoptierten Kind ein Grundrecht auf Kenntnis seiner Abstammung zusteht.
- Die Aufhebung einer Adoption ist im wesentlichen nur aus schwerwiegenden Gründen (z. B. bei sexuellem Missbrauch) zum Wohl des Kindes möglich (§ 1763 BGB). Die Aufhebung im Interesse der Annehmenden ist nicht zulässig.
Quelle: Bundesministerium für Familie, eigene Recherchen