Vater zahlt keinen Unterhalt: Was tun?

Was du tun kannst, wenn der Unterhalt ausbleibt

Der Unterhalt ist wieder nicht gekommen. Oder nur die Hälfte. Oder seit Monaten gar nichts mehr. Für viele Alleinerziehende ist das ein Dauerthema, das Kraft kostet, weil die Miete, das Essen und die Schulsachen trotzdem bezahlt werden müssen.

Die gute Nachricht: Du bist dem nicht ausgeliefert. Kindesunterhalt ist ein Recht deines Kindes, und es gibt klare Wege, ihn durchzusetzen. Viele davon kosten dich nichts. In diesem Ratgeber zeigen wir dir Schritt für Schritt, was du tun kannst, und in welcher Reihenfolge. Das gilt übrigens genauso, wenn die Mutter nicht zahlt und das Kind beim Vater lebt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fordere den Unterhalt sofort schriftlich an. Erst ab diesem Zeitpunkt kannst du ihn auch für die Vergangenheit verlangen.
  • Beantrage parallel Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt: 227 Euro, 299 Euro oder 394 Euro im Monat, je nach Alter.
  • Die Beistandschaft beim Jugendamt ist kostenlos und übernimmt Berechnung und Durchsetzung für dich.
  • Mit einem Titel (z.B. Jugendamtsurkunde) kann der Unterhalt gepfändet werden.
  • Warte nicht zu lange: Wer Unterhalt länger als etwa ein Jahr nicht verfolgt, riskiert, dass Rückstände verloren gehen.

Schritt 1: Schriftlich zur Zahlung auffordern

Der erste Schritt klingt banal, ist aber rechtlich der wichtigste: Fordere den anderen Elternteil schriftlich auf, Unterhalt zu zahlen, und verlange gleichzeitig Auskunft über sein Einkommen. Dazu ist er nach § 1605 BGB verpflichtet.

Warum das so wichtig ist: Unterhalt für die Vergangenheit gibt es grundsätzlich erst ab dem Monat, in dem du ihn eingefordert hast (§ 1613 BGB). Wer jahrelang nichts sagt, kann für diese Zeit später meist nichts mehr verlangen.

  • Schreib einen Brief oder eine E-Mail, keine WhatsApp-Nachricht.
  • Verlange Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate und den letzten Steuerbescheid.
  • Setz eine klare Frist, z.B. zwei Wochen.
  • Heb eine Kopie und einen Nachweis über den Versand auf (z.B. Einwurf-Einschreiben).

Wie viel Unterhalt deinem Kind zusteht, kannst du mit der Düsseldorfer Tabelle 2026 abschätzen. Mehr zur Berechnung liest du in unserem Ratgeber Kindesunterhalt 2026.

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Schritt 2: Unterhaltsvorschuss beantragen

Warte nicht, bis der Streit geklärt ist. Den Unterhaltsvorschuss beantragst du bei der Unterhaltsvorschussstelle deines Jugendamts. Er beträgt 2026:

  • 227 Euro im Monat für Kinder bis 5 Jahre
  • 299 Euro im Monat für Kinder von 6 bis 11 Jahren
  • 394 Euro im Monat für Kinder von 12 bis 17 Jahren

Zahlt der andere Elternteil nur einen Teil, wird die Differenz aufgestockt. Rückwirkend gibt es den Unterhaltsvorschuss höchstens für den Monat vor dem Antrag, und auch das nur, wenn du dich vorher um Unterhalt bemüht hast. Jeder Monat, den du wartest, ist also verloren.

Das Jugendamt holt sich das Geld anschließend selbst beim anderen Elternteil zurück. Darum musst du dich nicht kümmern.

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Schritt 3: Beistandschaft beim Jugendamt einrichten

Wenn du dich nicht selbst mit dem anderen Elternteil auseinandersetzen willst oder kannst, beantrage eine Beistandschaft beim Jugendamt. Ein formloser schriftlicher Antrag reicht. Die Beistandschaft ist kostenlos.

Der Beistand fordert die Einkommensnachweise an, rechnet den Unterhalt aus, verhandelt und kann den Unterhalt auch gerichtlich einklagen und vollstrecken. Dein Sorgerecht bleibt dabei unverändert, und du kannst die Beistandschaft jederzeit wieder beenden.

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Schritt 4: Einen Unterhaltstitel besorgen

Ohne Titel kann niemand pfänden. Ein Titel ist ein offizielles Dokument, in dem der Unterhalt festgeschrieben ist. Es gibt drei Wege:

  • Jugendamtsurkunde: Der andere Elternteil verpflichtet sich beim Jugendamt freiwillig zur Zahlung. Das ist kostenlos und geht schnell.
  • Vereinfachtes Verfahren: Beim Familiengericht kannst du ohne Anwalt Unterhalt bis zum 1,2-fachen Mindestunterhalt festsetzen lassen. Das sind 2026 bis zu 583,20 Euro (0 bis 5 Jahre), 669,60 Euro (6 bis 11 Jahre) und 783,60 Euro (12 bis 17 Jahre), jeweils vor Abzug des Kindergeldes. Die Formulare gibt es beim Amtsgericht.
  • Unterhaltsverfahren beim Familiengericht: Für höhere Beträge oder wenn gestritten wird. Hier brauchst du in der Regel einen Anwalt, außer das Jugendamt vertritt dein Kind als Beistand. Wenn du wenig Geld hast, kannst du Verfahrenskostenhilfe beantragen.

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Schritt 5: Den Unterhalt pfänden lassen

Mit einem Titel kannst du die Zwangsvollstreckung einleiten, z.B. eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber oder eine Kontopfändung. Bei Unterhalt darf übrigens mehr gepfändet werden als bei normalen Schulden. Dem anderen Elternteil bleibt nur so viel, wie er für seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt braucht.

Wie das genau abläuft, erklären wir in unserem Beitrag Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen. Hast du eine Beistandschaft, übernimmt das Jugendamt die Vollstreckung für dich.

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Wenn er angeblich nicht zahlen kann

„Ich habe kein Geld“ ist der häufigste Satz in Unterhaltsstreitigkeiten. Er stimmt manchmal, oft aber nicht ganz. Wichtig zu wissen:

  • Gesteigerte Pflicht zu arbeiten: Gegenüber minderjährigen Kindern muss der Unterhaltspflichtige alles Zumutbare tun, um den Mindestunterhalt zu zahlen. Dazu gehören ein Vollzeitjob und notfalls ein Nebenjob.
  • Fiktives Einkommen: Wer sich nicht ausreichend um Arbeit bemüht oder freiwillig weniger arbeitet, wird so behandelt, als hätte er das erzielbare Einkommen.
  • Selbstbehalt: Einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen müssen 2026 mindestens 1.450 Euro bleiben, einem nicht erwerbstätigen 1.200 Euro. Was darüber liegt, steht für den Kindesunterhalt zur Verfügung.

Reicht das Geld wirklich nicht, liegt ein Mangelfall vor. Dann springt der Unterhaltsvorschuss für die Lücke ein.

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Schritt 6: Der letzte Schritt ist die Strafanzeige

Wer sich der Unterhaltspflicht entzieht, obwohl er zahlen könnte, macht sich nach § 170 StGB strafbar. Das kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Eine Strafanzeige bringt dir nicht direkt Geld, erhöht aber oft den Druck. Sie ist eher das letzte Mittel, wenn alles andere nicht hilft.

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Rückstände und Fristen: Darauf musst du achten

  • Verjährung: Unterhaltsansprüche verjähren nach drei Jahren. Bei Kindesunterhalt ist die Verjährung aber gehemmt, bis das Kind 21 Jahre alt ist.
  • Verwirkung: Gefährlicher ist die Verwirkung. Wer Unterhalt einfordert und dann länger als etwa ein Jahr nichts mehr unternimmt, kann Rückstände verlieren. Bleib also dran.
  • Dokumentation: Notiere jeden Monat, was gezahlt wurde und was fehlt. Kontoauszüge reichen als Nachweis.

Bis das Geld fließt, helfen dir oft auch andere Leistungen, z.B. Kinderzuschlag, Wohngeld oder Grundsicherungsgeld. Einen Überblick findest du unter Finanzielle Hilfe für Alleinerziehende.

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Häufige Fragen

Darf ich den Umgang verweigern, wenn der Vater keinen Unterhalt zahlt?
Nein. Umgang und Unterhalt sind rechtlich getrennt. Dein Kind hat ein Recht auf beide Eltern, auch wenn einer davon nicht zahlt. Umgekehrt darf der andere Elternteil den Unterhalt auch nicht kürzen, weil er sein Kind selten sieht.

Was ist, wenn der Vater im Ausland lebt?
Dann bekommst du trotzdem Unterhaltsvorschuss. Für die Durchsetzung im Ausland ist das Bundesamt für Justiz zuständig. Am einfachsten läuft das über das Jugendamt.

Was ist, wenn der Vater unbekannt ist?
Auch dann ist Unterhaltsvorschuss möglich. Du musst aber alles dir Mögliche tun, um bei der Klärung der Vaterschaft mitzuhelfen.

Der Vater bekommt selbst Grundsicherungsgeld. Muss er trotzdem zahlen?
Oft kann er dann nur wenig oder gar nichts zahlen. Das Jugendamt prüft aber, ob er arbeiten könnte. Für dein Kind springt in der Zwischenzeit der Unterhaltsvorschuss ein.

Muss ich einen Anwalt bezahlen?
Nicht unbedingt. Beistandschaft, Jugendamtsurkunde und vereinfachtes Verfahren gehen ohne Anwalt. Für ein streitiges Verfahren vor Gericht brauchst du meist einen, bei geringem Einkommen gibt es Verfahrenskostenhilfe.

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Unser Tipp:

Warte nicht auf Einsicht. Viele Alleinerziehende hoffen monatelang, dass sich das Problem von selbst löst, und verlieren dadurch Geld. Schick am besten noch heute die schriftliche Aufforderung, beantrage den Unterhaltsvorschuss und frag beim Jugendamt nach einer Beistandschaft. Dann kümmern sich andere um den Ärger, und du kannst dich wieder um deinen Alltag kümmern.

Und wenn dir das alles gerade zu viel wird: Auf wir-sind-alleinerziehend.de findest du viele Mütter und Väter, die genau das schon durchgemacht haben.

MS
Über den Autor: Markus Schmidhuber
Markus war selbst alleinerziehender Vater und hat wir-sind-alleinerziehend.de gegründet. Beruflich arbeitet er im Finanzjournalismus und Marketing. Seine Ratgeber stützen sich auf Gesetzestexte, die Düsseldorfer Tabelle und offizielle Informationen der Behörden und werden regelmäßig aktualisiert. Mehr über Markus und unsere Arbeitsweise

Seite aktualisiert am 04.10.2026


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