Bei Geld hört bekanntlich die Freundschaft auf. Die finanzielle Auseinandersetzung nach einer Scheidung hebt diese alte Weisheit in vielen Fällen auf ein neues Level. Neben den Finanzen für die Zukunft, beispielsweise Unterhaltszahlungen, stellt sich nicht selten auch die Frage, was nach der Scheidung mit den Schulden der früheren Ehepartner passiert. Eines ist sicher: Sie müssen zurückgezahlt werden. Verantwortlich ist dafür im Normalfall derjenige, der sie eingegangen ist.
Im Klartext bedeutet das, dass niemand generell und automatisch nach einer Scheidung für die Schulden des Ex-Partners aufkommen muss. Genau genommen ist das nur in einem sehr kleinen Rahmen überhaupt möglich. Daher werden die Schulden nach einer Scheidung nur dann gemeinsam abgetragen, wenn sie auch gemeinsam eingegangen wurden.
Um zu erklären, wie die Aufteilung der Schulden funktioniert, muss man etwas ausholen. Auch wenn auf dem Papier immer Betrag X steht und oft keine weiteren Hintergrundinformationen geliefert werden, gibt es bei Schulden immer ein Innen- und ein Außenverhältnis. Das Außenverhältnis ist das zum Gläubiger. Unterm Strich geht es hier darum, welche Summe er von welchem Schuldner fordern kann. Im Innenverhältnis geht es dagegen darum, in welcher Höhe sich die Partner jeweils zur Zahlung verpflichtet haben.
Welche Aufteilung die früheren Ehepartner intern bei gemeinsamen Schulden gewählt haben, ist für den Gläubiger irrelevant. Er kann theoretisch von beiden Parteien den vollen Betrag fordern. Wer zahlt, hat im Anschluss einen Anspruch auf Ausgleich gegen die andere Partei. Geht es um wiederkehrende Zahlungen, beispielsweise die Miete, kann die Freistellung vom Part des jeweils anderen beantragt werden.
Tipp: Am geläufigsten ist es, dass jeweils 50 Prozent der gemeinsamen Schulden übernommen werden. Gibt es zwischen den ehemaligen Eheleuten eine andere Regelung, macht es Sinn diese schriftlich festzuhalten. Kommt es nämlich zum Streit, wird es sonst schwierig, einen Beweis zu erbringen. In der Pflicht dafür ist immer derjenige, dem die behauptete Tatsache zugutekommen würde, also derjenige mit dem vermeintlich geringeren Schuldenanteil.
Im Grundsatz ist es ganz leicht: Die Schulden für gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten werden geteilt. Das ist allein deshalb wichtig, weil die Schulden sich bei der finanziellen Abwicklung der Ehe auswirken. Das ist beispielsweise beim Zugewinnausgleich im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft der Fall.
Die Teilung der Schulden ist aber nicht immer das, was die Ex-Partner wollen. Manche Scheidungen kommen ganz ohne Rosenkrieg aus und die Partner wollen ihre Angelegenheiten fair regeln. Oft funktioniert das über den Grundsatz quid pro quo – der eine Ex-Partner übernimmt die Schulden, der andere Ex-Partner zeigt an anderer Stelle ein Entgegenkommen.
Gibt es interne Absprachen zur alleinigen Schuldenübernahme, sind diese gültig, wenn sie rechtlich erlaubt sind und nicht den Gläubiger benachteiligen. Ihm kommt es in erster Linie darauf an, an sein Geld zu kommen. Die Übernahme der Schulden des Ehepartners oder seines Anteils an gemeinsamen Schulden ist also möglich, wenn der Gläubiger zustimmt.
Zuständig für die Schulden ist immer derjenige, der die Verbindlichkeit eingegangen ist. Das ist derjenige, der den entsprechenden Vertrag unterzeichnet hat. Bei Mietschulden haften beispielsweise nur beide Ex-Partner, wenn sie den Vertrag gemeinsam unterzeichnet haben. Für die Zuständigkeit ist also die Zuordnung der Schulden wichtig. Gemeinsame Schulden werden von beiden getilgt, separate Schulden des jeweils anderen haben keine Auswirkungen.
An diesem Grundsatz kann sich allerdings durch eine Bürgschaft etwas ändern. Schuldner ist dann in erster Linie immer noch derjenige, der die Verbindlichkeit eingegangen ist. Es muss also nicht zu Problemen kommen. Schwierig wird es erst dann, wenn der Schuldner nicht leisten kann, also die Schulden nicht abbezahlt. In diesem Fall darf der Gläubiger sich an den Bürgen wenden – in diesem Fall den ehemaligen Ehepartner, der die Bürgschaft übernommen hat.
Nach der Scheidung für die Schulden des Ex-Partners aufzukommen, ist für niemanden eine angenehme Vorstellung. Der Gläubiger kann aber für die Scheidung nichts und hat deshalb erst mal ein berechtigtes Interesse daran, diese zusätzliche Absicherung nicht zu verlieren. Möglich ist aber ein Antrag darauf, aus der Bürgschaft entlassen zu werden. In manchen Fällen, etwa wenn der Ehepartner unzulässigen Druck ausgeübt hat, damit die Bürgschaft eingegangen wird, kann die Bürgschaft sogar sittenwidrig und damit gegenstandslos sein.
Tipp: Dass die Schulden, die ein Ehepartner macht, nicht automatisch auch den anderen Ehepartner treffen, ist generell so. Dafür ist kein Ehevertrag notwendig. Eine Ausnahme davon bildet die sogenannte Schlüsselgewalt, die in § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt ist. Wird die Geltung dieses Paragrafen nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen, haften die Eheleute gegenseitig für Geschäfte zur Deckung des alltäglichen Lebensbedarfs. Darunter fallen beispielsweise Lebensmittel oder Kleidung. Mit dem Beginn des Trennungsjahres entfällt diese Mitverpflichtung allerdings.
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