Alleinerziehend

Kindesunterhalt

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Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss – was steht alleinerziehenden Eltern zu?

Das Wichtigste zum Unterhalt:
    • Kinder von getrennt lebenden Eltern haben Anspruch auf Kindesunterhalt.
    • Den Unterhalt muss der Elternteil zahlen, bei dem das Kind nicht lebt.
    • Die Höhe des Unterhalts richtet sich u. a. nach dem Einkommen des Elternteils und dem Alter des Kindes.

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Wer bekommt Kindesunterhalt?

Zunächst ist beim Kindesunterhalt festzuhalten: Den Anspruch auf Kindesunterhalt hast nicht du als alleinerziehender Elternteil. Einen Kindesunterhaltsanspruch hat vielmehr das betroffene Kind gegenüber dem anderen Elternteil. Als Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllst du deine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung des Kindes. Das nennt sich Betreuungsunterhalt. Im Gegensatz dazu muss der andere Elternteil den sogenannten Barunterhalt, also Unterhaltszahlungen, leisten. Kennst du bereits unsere kostenlose Singlebörse für Alleinerziehende? Hier warten tausende Single-Eltern darauf, dich kennenzulernen.

Wann bekommt mein Kind Unterhalt?

Kindesunterhalt bekommt dein Kind immer bis zur Volljährigkeit. Darüber hinaus hat es einen Anspruch, solange es sich noch in der Ausbildung befindet. Bis zum Abschluss der ersten Berufsqualifikation (also z. B. einer Berufsausbildung oder eines Studiums) kann dein Kind Unterhalt vom anderen Elternteil fordern.

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Der Kindesunterhalt wird in den meisten Fällen auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Dabei handelt es sich um eine Richtlinie, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und regelmäßig überarbeitet wird. Die aktuelle Fassung stammt für den Zeitraum 2022/2023. Die Inhalte der Düsseldorfer Tabelle sind nicht verbindlich, die meisten Gerichte nehmen sie aber zur Berechnung des Kindesunterhalts her:
Düsseldorfer Tabelle 2022

Düsseldorfer Tabelle 2022

Tipp: Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

Die Höhe des Kindesunterhalts hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem vom Alter des Kindes. Je älter das Kind, desto höher ist der Bedarf und desto mehr Kindesunterhalt bekommt dein Kind. Dabei werden vier Altersgruppen unterschieden bei der Berechnung des Unterhalts: 0–5 Jahre, 6–11 Jahre, 12–17 Jahre und ab 18 Jahre. Auch interessant: Kindesunterhalt kürzen – wie bezahle ich weniger Unterhalt?
Wichtig ist außerdem das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Das Kindergeld wird auf die Unterhaltssumme angerechnet, ebenso wie eigene Einnahmen, die das Kind z. B. durch einen Ferienjob, eine Ausbildungsvergütung oder Sozialleistungen hat. Zu beachten ist des Weiteren, dass der zahlende Elternteil genügend für den eigenen Lebensunterhalt übrig hat.

Wie fordere ich den Kindesunterhalt ein?

Dein Ex-Partner zahlt keinen oder nur unregelmäßig Kindesunterhalt? In diesem Fall ist es wichtig, nicht einfach zu resignieren, sondern auf das Recht deines Kindes zu bestehen und die Zahlungen einzufordern. Zunächst solltest du den unterhaltspflichtigen Elternteil schriftlich zur Zahlung auffordern.
Hat das keinen Erfolg, solltest du dich an einen im Familienrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann dich umfassend zu deinen Rechten beraten und dir dabei helfen, an die Unterhaltszahlungen für dein Kind zu kommen. Der letzte Weg ist schließlich eine Unterhaltsklage vor dem Familiengericht. Für die Zwischenzeit empfiehlt es sich außerdem, einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen. NEU: Chat für Alleinerziehende. Hier gratis …

Formen des Unterhalts

Kinder haben in der Regel einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sich die Eltern trennen oder nicht zusammen leben. Insbesondere für Minderjährige gilt: Während der Elternteil, bei dem das Kind lebt, dem Unterhalt durch Pflege und Erziehung nachkommt, muss der andere Elternteil in der Regel den Barunterhalt leisten. Erfolgt die Zahlung nicht, so kann ein Teil des ausfallenden Unterhalts bei jungen Kindern vorübergehend durch den staatlichen Unterhaltsvorschuss ausgeglichen werden.

Neben dem Kindesunterhalt muss der von der Familie getrennt lebende Elternteil häufig auch Betreuungsunterhalt an den anderen Elternteil zahlen. Hierbei kann es sich um nachehelichen Unterhalt, Trennungsunterhalt oder Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes handeln.

Zudem können Unterhaltsansprüche wegen anderer direkter Verwandtschaftsbeziehungen aufkommen. Dazu zählt der Elternunterhalt, der oft dann relevant wird, wenn Eltern in einem Alten- oder Pflegeheim leben und die Kosten nicht allein durch das eigene Einkommen und die Pflegeversicherung tragen können.

Unterhaltsvorschuss beantragen

Kinder, die von dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig.

Ist dieser Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig und deshalb zur Unterhaltszahlung verpflichtet, leistet aber dennoch nicht, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Unterhaltsvorschuss: Höhe und Dauer

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe von dem Mindestunterhalt abgezogen.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt:

  • für Kinder von bis zu fünf Jahren: 177 Euro monatlich
  • für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 226 Euro monatlich
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 314 Euro monatlich 

Für Kinder unter 12 Jahren bleibt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich. Seit Juli 2017 gibt es den Unterhaltsvorschuss auch länger, als 72 Monate. Unterhaltsvorschuss kann beim zuständigen Jugendamt beantragt werden. Bitte unbedingt rechtzeitig beantragen, damit kein Geld verloren geht!!

Das Unterhaltsrecht

Vorrangig sind die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder und der Kinder, die unter 21 Jahre alt sind und sich in Schulausbildung befinden, unabhängig davon, aus welcher Verbindung sie stammen. An zweiter Stelle stehen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind. Gleiches gilt für Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Erst danach kommen alle anderen Unterhaltsberechtigten.

Unterhaltsfragen werden im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Zudem wird das Familienverfahrensgesetz zur Klärung des Unterhalts herangezogen.

 

Unterhalt bei Geschiedenen

Nach der Ehescheidung sind die Ehepartner in der Regel gehalten, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen (sog. Erwerbsobliegenheit). Ein Unterhaltsanspruch ist nur für bestimmte Fallgruppen vorgesehen.

 

Unterhaltszahlungen bei Ehepartnern

Ein Ehepartner, der sich um die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes kümmert und deswegen nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt vollständig alleine zu bestreiten, kann vom geschiedenen Ehepartner für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt beanspruchen. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann unter Umständen verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes zu berücksichtigen. Hier warten tausende Singles darauf, dich kennenzulernen.

Bei der Frage, wann ein alleinerziehender Elternpartner in welchem Umfang mit einer Erwerbstätigkeit beginnen oder diese ausweiten muss, kommt es auf den Einzelfall an.

Das ist beispielsweise bei einer Scheidung einer langjährigen Ehe, die noch durch das klassische Rollenverständnis einer Hausfrauen-Ehe geprägt war, anders zu beurteilen, als bei einer Scheidung mit kurzer Ehedauer.

Unterhalt nach der Scheidung

Auch hängt es davon ab, ob der Ehepartner das gemeinsame Kind selbst betreuen muss oder ob die Möglichkeit des Besuchs einer Betreuungseinrichtung besteht. Entscheidend ist, was im Einzelfall für zumutbar und angemessen gehalten wird.

Ansprüche auf Ehegattenunterhalt können auch wegen des Alters, wegen Krankheit oder anderer körperlicher oder geistiger Einschränkungen geltend gemacht werden, wenn dadurch eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Unter Umständen kommt auch Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit oder bei unzureichenden eigenen Einkommen als Aufstockungsunterhalt in Betracht. Auch die Aufnahme einer Ausbildung kann zu Unterhaltsansprüchen führen, wenn eine fehlende oder unterbrochene Ausbildung mit der Eheschließung im Zusammenhang steht.

Wichtig: Der Unterhalt bei Geschiedenen umfasst nur den Lebensbedarf der Ehepartner. Gemeinsame Kinder haben einen eigenen Anspruch (Kindesunterhalt). Wird der Kindesunterhalt nicht durch Pflege und Erziehung geleistet, muss grundsätzlich Barunterhalt gezahlt werden.

 

Unterhalt bei Getrenntlebenden

Leben Verheiratete getrennt, ist die Ehe aber noch nicht geschieden, so kann ein Ehepartner von dem anderen angemessenen Unterhalt verlangen. Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eheleute.

Voraussetzungen für den Unterhalt

Der Trennungsunterhalt unterscheidet sich vom Ehegatten- bzw. nachehelichen Unterhalt. Er umfasst den Lebensbedarf des Ehegatten, nicht aber den gemeinsamer Kinder. Diese haben einen eigenen Anspruch.

Voraussetzung für den Erhalt ist, dass die Ehepartner nicht mehr in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Darüber hinaus muss der auf Unterhalt in Anspruch genommene Ehepartner leistungsfähig sein, also ausreichend Mittel zur Verfügung haben, die seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf übersteigen.

 

Unterhalt bei nicht Verheirateten

Nicht verheiratete Elternteile können von dem anderen Elternteil Unterhalt verlangen, solange und soweit sie wegen der Betreuung des Kindes an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sind. Sie werden hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhaltes ebenso behandelt wie Geschiedene.

Betreuungsunterhalt für alleinerziehenden Elternteil

Der Unterhaltsanspruch besteht mindestens bis zu drei Jahren nach der Geburt des Kindes. In dieser Zeit kann der betreuende Elternteil nicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verwiesen werden. Nach Ablauf dieser „Drei-Jahres-Frist“ kann sich der Anspruch auf Betreuungsunterhalt unter bestimmten Voraussetzungen verlängern.

Die Höhe des Unterhalts orientiert sich grundsätzlich an dem Lebensstandard des unterhaltsberechtigten Elternteils sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltszahlenden. Der Betreuungsunterhalt steht auch einem nichtehelichen Vater zu, sofern der Vater und nicht die Mutter das Kind betreut.

Unterhalt während der Schwangerschaft

Für ledige Mütter sind zudem Unterhaltsansprüche aus Anlass der Geburt vorgesehen, die nicht voraussetzen, dass sie das Kind betreuen. Der Kindesvater ist verpflichtet, der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

Die Frist zur Zahlung von Unterhalt kann auch schon bis zu vier Monate vor der Geburt einsetzen und sich nach der Geburt über einen Zeitraum von acht Wochen hinaus verlängern, wenn die Mutter infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit außer Stande ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

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Die Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.

 

Unterhalt und Steuern

Wer Unterhalt leistet, kann diese Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich wirksam werden lassen. Egal, ob an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner, einen Lebenspartner oder an einen Verwandten gezahlt wird, es gibt jeweils Möglichkeiten, den Unterhalt bei der Einkommensteuer abzusetzen.

Steuerliche Absetzbarkeit des Unterhalts

Unterhaltszahlungen können „außergewöhnliche Belastung“ oder „Sonderausgabe“ bei der Einkommensteuer sein.

Als Sonderausgaben können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als sogenanntes „Realsplitting“ bei der Einkommensteuer abgesetzt werden. Da der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen dann versteuern muss, ist die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben beim Unterhaltszahlenden nur möglich, wenn der Unterhaltsempfänger zustimmt. Der Höchstbetrag beträgt 13.805 Euro im Kalenderjahr.

Als außergewöhnliche Belastung können Unterhaltsleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 8.472 Euro jährlich berücksichtigt werden. Hier spielen aber auch die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers eine Rolle, die den Höchstbetrag mindern.

 

Unterhalt für Kinder

Zu beachten ist, dass Kindesunterhalt nicht von der Steuer absetzbar ist, sofern ein Elternteil auch steuerliche Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld für das unterhaltsberechtigte Kind in Anspruch nimmt. Für Eltern älterer Kinder, die über der Altersgrenze beim Kindergeld bzw. den steuerlichen Freibeträgen für Kinder liegen, kann eine Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in Frage kommen.

 

Unterhalt und Steuern: Außergewöhnliche Belastung

Unterhaltszahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen als „außergewöhnliche Belastung“ bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Dabei muss der Unterhalt an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person (Zum Beispiel: Eltern, ältere Kinder, geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatte) oder an eine Person, bei der zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel wegen der Unterhaltszahlungen gekürzt wurden (Bsp: Eingetragene Lebenspartnerschaften), gezahlt worden sein.

Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung

Um den Unterhalt als „außergewöhnliche Belastung“ geltend zu machen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • die unterstützte Person ist gesetzlich unterhaltsberechtigt;
  • niemand erhält für die unterstützte Person Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder (zum Beispiel weil die Voraussetzungen für den Anspruch nicht oder nicht mehr bestehen, wie bei Überschreiten der entsprechenden Altersgrenze des Kindes);
  • die unterstützte Person besitzt kein oder nur ein geringes Vermögen.

Kindesunterhalt: Das Wichtigste auf einen Blick

Jedes Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern. Mütter und Väter können den Unterhalt durch Pflege und Erziehung oder durch Barunterhalt leisten.

Kindesunterhalt: Zuständigkeiten in der Familie

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil zahlt in der Regel den Barunterhalt. Dabei wird zwischen dem Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder unterschieden.

Bezüglich der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gibt es zudem Unterschiede bei dem Kindesunterhalt nach einer Trennung und dem Kindesunterhalt nach der Scheidung. Kindesunterhalt hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen.

Kindesunterhalt: Höhe des Barunterhalts

Die Höhe des zu leistenden Barunterhalts hängt vor allem vom aktuellen Einkommen des Unterhaltszahlers und vom Alter beziehungsweise Unterhaltsbedarf des Kindes ab. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die durch Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts ergänzt wird.

Der Barunterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der gesetzliche Mindestunterhalt ist mit dem steuerrechtlichen Existenzminimum verknüpft. Von dem nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhalt kann der barunterhaltspflichtige Elternteil die Hälfte des Kindergelds abziehen.

Wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen Barunterhalt leisten kann oder leistet, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Der betreuende Elternteil hat einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt und kann bei Bedarf darüber hinaus eine Beistandschaft beantragen.

Ist das Kind volljährig, hat es bis zum vollendeten 21. Lebensjahr auch die Möglichkeit einer Beratung und Unterstützung des Jugendamtes zu seinem Unterhaltsanspruch.

Unterhaltspflicht von Stiefeltern

Eltern sind in der Pflicht, für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen, auch wenn die eigenen Kinder getrennt von ihnen aufwachsen. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Stiefelternteil in das Leben des Kindes tritt.

Eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung seitens des Stiefelternteils gegenüber seinem Stiefkind besteht nicht. Im Lebensalltag wird jedoch praktisch meist aus einem „Topf“ gewirtschaftet, womit der Stiefelternteil das Stiefkind automatisch mitfinanziert.

Kommt der andere, nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind nicht nach, so kann der mit dem leiblichen Elternteil verheiratete Stiefelternteil den von ihm für sein Stiefkind gezahlten Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückverlangen.

In der nichtehelichen Stieffamilie kann sich der Stiefelternteil unter bestimmten Voraussetzungen den gezahlten Unterhalt ebenfalls erstatten lassen.

Unterhalt bei Adoption

Adoptiveltern sind Eltern und müssen demnach wie andere Eltern für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Der leibliche Elternteil ist dann der Unterhaltspflicht entbunden.

Unterhaltsvorschuss bei Stiefkindverhältnissen

Der Unterhaltsvorschuss soll alleinerziehende Elternteile finanziell entlasten, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil sich zum Beispiel seiner Zahlungspflicht entzieht oder nicht oder nicht vollständig den Mindestunterhalt zahlen kann.

Das Kind hat grundsätzlich weiter einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der Elternteil mit einem neuen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Sind der leibliche Elternteil, bei dem das Kind lebt, und der Stiefelternteil verheiratet, besteht allerdings kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Auch interessant: Finanzielle Hilfen für Alleinerziehende.

Unterhaltsvorschuss für Ausländerinnen und Ausländer

Neben deutschen Kindern und ihren alleinerziehenden Elternteilen können auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland wohnen, Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen. Hierbei wird zwischen freizügigkeitsberechtigten und nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern unterschieden.

Regelungen für freizügigkeitsberechtige Familien

Für freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz gelten für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Bürgerinnen und Bürger.

Ansprüche nicht freizügigkeitsberechtigter Familien

Andere ausländische Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind beziehungsweise der alleinerziehende Elternteil eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.

Ausländerinnen und Ausländer, die sich zum Beispiel zum Zwecke der Aus- oder Weiterbildung in Deutschland aufhalten, erhalten kein Unterhaltsvorschuss. Das betrifft auch Personen, die als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

Aktualisiert am 16.10.2022
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