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Kinderwunschbehandlung

KinderwunschbehandlungWenn eine Schwangerschaft auf natürlichem Weg nicht zustande kommt, gibt es die Möglichkeiten der künstlichen Befruchtung (sogenannte assistierte Reproduktion, ART). Aus der genauen ärztlichen Diagnose leiten sich die Art der Behandlung und die Prognose für den möglichen Erfolg ab. Einer künstlichen Befruchtung gehen meist Hormonbehandlungen voraus, die den Körper optimal auf die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten vorbereiten.

Kinderwunschbehandlung: Beratung

Wenn sich ein Paar für eine künstliche Befruchtung entscheidet, stellt die Behandlung nicht nur eine körperliche Belastung dar – auch die psychische Belastung kann erheblich sein. Die Fachkräfte der psychosozialen Kinderwunschberatung können hier zu jedem Zeitpunkt – vorher, währenddessen und danach – eine große Hilfe sein.

Kinderwunschbehandlung: Medizinische Methoden

Die Fortpflanzungsmedizin wird in Deutschland u. a. durch das Embryonenschutzgesetz geregelt und die Bestimmungen sind sehr streng. Verboten sind zum Beispiel die Verwendung fremder Eizellen, die Leihmutterschaft, das Klonen von Embryonen, die Geschlechterauswahl bei Spermien (außer bei schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheiten) oder die Verwendung von Samen Verstorbener.

Kinderwunschbehandlung: Kostenübernahme

Die Kosten für die reproduktionsmedizinische Behandlung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft werden in der Regel mindestens anteilig von den Krankenkassen übernommen. Die Bedingungen für eine finanzielle Unterstützung variieren, je nachdem, ob die Person gesetzlich oder privat versichert ist.

Gesetzliche Krankenversicherung

Für gesetzlich Versicherte gelten die Voraussetzungen des §27a SGBV für die Kostenübernahme:

  • Die medizinischen Maßnahmen müssen nach ärztlichen Feststellungen erforderlich sein und Erfolgsaussichten bieten.
  • Das Paar muss miteinander verheiratet sein. Es dürfen nur Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.
  • Die Frau muss zwischen 25 und 40 Jahren alt und der Mann zwischen 25 und 50 Jahren alt sein.
  • Das Paar muss umfassend von einem Arzt aufgeklärt werden. Dieser Arzt darf die Behandlung aber nicht selbst durchführen.

Vor Beginn der Behandlung muss ein Behandlungsplan vorliegen, der von der Krankenkasse genehmigt wurde. Die Höhe der Kostenübernahme hängt von der Art und Häufigkeit der Behandlung ab. So müssen gesetzlich Versicherte bei der Inanspruchnahme einer IVF oder ICSI Behandlung 50% der Kosten selbst tragen (beim 1. bis 3. Versuch, danach muss alles Weiter selbst getragen werden).

Im Bereich der GKV geht es nur um die Kostenerstattung hinsichtlich der körperbezogenen Behandlungen des jeweils versicherten Mitgliedes (= Körperprinzip), also ohne die verursacherrelevanten Maßnahmen beim Partner / bei der Partnerin.

Private Krankenversicherung

Privat Krankenversicherte haben gegenüber Ihrer Krankenversicherung aus ihrem Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 der Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) einen Anspruch auf Kostenübernahme der Kinderwunschbehandlung. Eine eigenständige Regelung für die Künstliche Befruchtung besteht nicht.

In der Privaten Krankenversicherung gilt das sogenannte Verursacherprinzip. Hiernach muss die Private Krankenversicherung desjenigen Partners, der Verursacher der Kinderlosigkeit ist, die Gesamtkosten der Kinderwunschbehandlung, d.h. auch die des gesunden Ehegattens, tragen. Die Erstattungspflicht in der privaten Krankenversicherung besteht allerdings gemäß § 1 Abs. 2 MB/KK nur bei „medizinisch notwendigen Heilbehandlungen“. Darüber hinaus müssen die medizinischen Behandlungsmethoden jedoch ausreichende Erfolgsaussichten bieten.

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Quelle: Bundesministerium für Familie, eigene Recherchen