Geld

Geld zum Schulbedarf

Geld zum SchulbedarfGeld für den Schulbedarf beantragen

Ob Schulranzen, Schreibmaterial oder Taschenrechner – viele Schülerinnen und Schüler benötigen zu Beginn des Schuljahres neue Schulmaterialien. Als eine Leistung des Bildungs- und Teilhabepakets haben Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien für jedes Schuljahr Anspruch auf eine Geldleistung in Höhe von 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines Jahres für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf. Familien, die die Leistung rechtzeitig beantragen, profitieren von einer zeitnahen Auszahlung.

Das Schulbedarfspaket

Das Schulbedarfspaket stellt sicher, dass Schülerinnen und Schüler mit einer angemessenen Ausstattung in die Schule kommen und gleichberechtigt am Unterrichtsgeschehen teilhaben können.

Zum persönlichen Schulbedarf zählen beispielsweise Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug. Auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien wie Stifte, Taschenrechner und Bastelutensilien gehören zur Grundausstattung, die durch eine jährliche Pauschale von 100 Euro bezuschusst werden kann.

Geld für den Schulbedarf: 100 Euro im Jahr

Die Leistung für den Schulbedarf beträgt 100 Euro im Jahr und wird in zwei Teilbeträgen ausgezahlt: 70 Euro erhalten die Eltern zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines Jahres. Damit sollen die Kosten für die Schulmaterialien pünktlich zu Beginn des Schuljahres und auch des zweiten Halbjahres abgedeckt werden.

Geld zum Schulbedarf: Antrag stellen

Bildungs-und Teilhabeleistungen können schriftlich bei den zuständigen kommunalen Trägern, etwa bei der Gemeinde, dem Landkreis oder der Stadtverwaltung, beantragt werden.
Antragsberechtigt sind alle Familien, die

  • Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II),
  • Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe),
  • Wohngeld,
  • den Kinderzuschlag oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

beziehen.

Um sicherzustellen, dass das Geld wirklich für Schulmaterialen verwendet wurde, können im Einzelfall bestimmte Nachweise verlangt werden.

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Quelle: Bundesministerium für Familie, eigene Recherchen