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Betreuungsgeld

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Betreuungsgeld

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 21. Juli 2015 seine Entscheidung zum Betreuungsgeld verkündet und das Gesetz zum Betreuungsgeld  für verfassungswidrig erklärt. Für viele Familien, die die Leistung erhalten beziehungsweise beantragt haben, stellt sich nunmehr die Frage, welche Folgen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts für sie persönlich hat. Ebenso stellt sich für die in den Ländern angesiedelten Betreuungsgeldstellen die Frage, wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Verwaltungspraxis umzusetzen ist.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist nach rechtlicher Prüfung und Abstimmung innerhalb der Bundesregierung zu dem Ergebnis gekommen, dass den Eltern, die Betreuungsgeld erhalten haben, umfassender Vertrauensschutz gewährt wird: Rückforderung bereits erhaltener Zahlungen sind ausgeschlossen, niemand muss bereits erhaltenes Betreuungsgeld zurückzahlen. Auch für die Familien, die derzeit Betreuungsgeld bekommen oder deren Antrag bewilligt ist, war es möglich, eine weitreichende gute Lösung zu finden: Sie können auch dann Betreuungsgeld erhalten, wenn der Beginn des Bewilligungszeitraums in der Zukunft liegt. Und das für die Dauer ihrer Bewilligung.

Bei Familien, die nach dem 21. Juli 2015 einen bewilligenden Betreuungsgeldbescheid erhalten haben, entscheidet eine Prüfung des Vertrauensschutzes im Einzelfall, ob Betreuungsgeld noch ausgezahlt werden kann. Nach dem 21. Juli 2015 werden keine bewilligende Betreuungsgeldbescheide mehr erlassen, da nach der Entscheidung des BVerfG keine Rechtsgrundlage mehr gegeben ist. Das Betreuungsgeldgesetz ist von Anfang an nichtig.

Betreuungsgeld für Alleinerziehende

Für alleinerziehende Mütter und Väter gelten beim Betreuungsgeld grundsätzlich die gleichen Voraus setzungen wie für Elternpaare. Keinen Anspruch auf das Betreuungsgeld haben Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Betreuungsgeldanspruch ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt.

Höhe des Betreuungsgeldes